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Bafög-Schulden im Einbürgerungsantrag

12. Januar 2022 11:24 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Ihre Einschätzung zum folgenden Sachverhalt.

Person A hat einen Antrag auf Einbürgerung gestellt und das Formular samt Unterlagen verschickt.
Einige Tage danach fällt A in den Sinn, dass er über 4 Semester während des Studiums Bafög bezogen hat. Dies hatte A im Formular nicht als Schluden eingetragen. Das hat A beim Ausfüllen des Antrags leider völlig versäumt, auch wenn unabsichtlich.

Bafög-Rückzahlung beginnt erst 5 Jahre nach Ende des Studiums, Im Falle A also in 2,5-3 Jahren. Ein Festsetzungs- und Rückzahlungsbescheid sowie ein Ratenplan ergeht erst kurz vor der ersten Tilgung. Somit kann A aktuell auch keine Angeben zur Summe oder zur monatlichen Belastung machen.

Fragen:
1- Sind BaföG-Darlehen auch Schulden, die offengelegt werden müssen, auch wenn sie in der Zukunft liegen (aktuell nicht fällig) und noch kein Rückzehlungsbescheid/Ratenplan vorliegt?

2- Hat A sich damit möglicherweise strafbar gemacht?

3- was würden Sie A raten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden oder im geringsten Umgfang zu halten.

Unter Berücksichtigung dass das Gehalt von A auch nach (hypothetischem) Abzug von Bafög-Raten (aktuell 130 € pro Monat) weit über der Grenze der Lebensunterhaltssicherung liegt.

Vielen Dank im Voraus.

Einsatz editiert am 12.01.2022 12:07:55

12. Januar 2022 | 12:25

Antwort

von


(421)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1- Sind BaföG-Darlehen auch Schulden, die offengelegt werden müssen, auch wenn sie in der Zukunft liegen (aktuell nicht fällig) und noch kein Rückzehlungsbescheid/Ratenplan vorliegt?
Es geht grundsätzlich um die fällige Schulden. Das BAFöG-Darlehen wird erst fällig, wenn ein entsprechender Rückforderungsbescheid ergangen ist. Das ist hier nicht der Fall.

2- Hat A sich damit möglicherweise strafbar gemacht?
Nein. Es müssen nur entweder unbestrittene oder titulierte Forderungen eingetragen werden. Mangels eines Rückforderungsbescheides ist die Forderung noch gar nicht entstanden.

3- was würden Sie A raten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden oder im geringsten Umgfang zu halten.
Sie haben sich nichts zu schulden kommen lassen, weshalb auch keine Handlungsempfehlung auszusprechen ist.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

ANTWORT VON

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