Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider hat das Finanzamt damit recht. Das Gesetz setzt in 2014 für den Abzug die unbare Leistung voraus. Barzahlungen können daher nicht berücksichtigt werden. Siehe § 35a
V S.3 bzw. § 10 I Nr.5 S.4 EStG
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
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