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BSHG §21 und SGB ab 01.01.2005

| 2. März 2011 13:11 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kevin Winkler

SgDuH,

Der Anwalt meiner Betreuten hat Klage eingericht gegen mich: Das ich bereits 2004 nach dem BSHG § 21,Antrag auf Hilfe hätte stellen müssen um den Barbetrag in Höhe von 53,-- Euro zu erhalten.

Nun gilt seit dem 01.01.2005 das neue SGB, in dem wohl generell alles neu geregelt wurde!

Nun soll ich die Beträge für die gesamte Zeit von 2004 - bis jetzt nachbezahlen ?

Ist das richtig ? Gilt über 2004 hinaus weiterhin Bestandsschutz nach dem BSHG oder wurde das auch verworfen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:

Die sogenannte Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine entsprechend bedarfsorientierte Sozialleistung, die nunmehr in §§ 27 ff. SGB XII geregelt ist. In § 35 Abs. 2 SGB VII ist geregelt, dass Hilfsbedürftige in Einrichtungen einen Anspruch auf einen entsprechend hohen Barbetrag haben, der beim zuständigen Sozialamt zu beantragen ist. Diese Regelung entspricht damit insoweit der ehemaligen Regelung in § 21 Abs. 3 BSHG, soweit es um den Anspruch auf einen entsprechenden Barbetrag geht.
Sofern Sie als Betreuer u.a. auch Pflichten hinsichtlich der Personensorge übertragen bekommen haben und diese entsprechend wahrnehmen mussten, gehörte es grundsätzlich auch zu Ihrer Pflichten, für die betreute Person alle möglichen sozialrechtlichen Leistungen zu beantragen, auf die die betreute Person einen Anspruch hatte bzw. hat (OVG NRW FamRZ 2001, 312 ). Sie sind insoweit zur treuen und gewissenhaften Führung der Betreuung verpflichtet. Sofern Sie dieser Betreuerpflicht sorgfaltswidrig nicht nachgekommen sind, hat die betreute Person grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen Sie als verantwortlichen Betreuer. Dieser Schadensersatzanspruch, der gegen Sie geltend gemacht wird, ergibt sich nicht aus sozialrechtlichen Regelungen, sondern aus Ihrer Sorgfaltspflichtverletzung als Betreuer.
Sofern Sie als rechtlicher Betreuer eingesetzt sind, haften Sie grundsätzlich für vorsätzlich und fahrlässig verursachte (finanzielle) Schäden der betreuten Person. Diese Schäden müssen sich als entsprechende Pflichtverletzung darstellen (§§ 1833 , 1908i Abs. 1 BGB ).
Dieser (als familienrechtlich einzustufende) Anspruch aus dem Betreuungsrecht (Betreuerhaftung) unterlag bis zum 31.12.2009 der 30jährigen Verjährungsfrist, seit dem 01.01.2010 der regelmäßigen (3jährigen) Verjährungsfrist nach § 195 BGB . Allerdings liegt die Verjährung bei Sach- und Vermögensschäden gem. § 199 Abs. 3 BGB bei 10 Jahren, wenn der Anspruch dem geschädigten Betreuten unbekannt gewesen sein sollte. Zudem wird die nun kürzere Verjährungsfrist im Rahmen einer Übergangsregelung bei bestehenden Ansprüchen erst ab dem 01.01.2010 zu laufen begonnen haben. Entsprechend dürfte im vorliegenden Fall noch keine grundsätzliche Verjährung des ggf. gegebenen Schadensersatzanspruchs der betreuten Person anzunehmen sein, der jetzt gegen Sie geltend gemacht wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Rückfrage vom Fragesteller 9. März 2011 | 20:38

Wie Ihnen mitgeteilt, liegt vom Anwalt der Gläubigerin eine Zwangsvollstreckung mit Haftbefehl gegen mich vor! Der Gerichtsvollzieher will mit Gewalt vollstrecken oder mich verhaften!

Ich habe ihm versucht klar zu machen, das ich zur Ablösung dieser Schuld meinen Bauplatz (voll erschlossen, 3-facher Wert der Schuldsumme), veräußern will um das Geld bezahlen zu können!

Er bestellt mich ständig zur Abgabe der EV ein oder will den Haftbefehl vollstrecken. Die EV- kann i ch doch gar nicht abgeben, da dAS Vermögen im Raum steht? Kann er mich den Verhaften ? Mir kommt das will Geldmacherei auf meine Kosten vor ?
Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. März 2011 | 08:51

Sehr geehrter Fragesteller,

wie Sie wissen, habe ich eine einmalige Nachfrage von Ihnen bereits anderweitig beantwortet. Zudem stellt Ihre jetzige Sachverhaltsdarstellung einen neuen, von der Ursprungsfrage abweichenden Sachverhalt dar. Ich bitte daher um Ihr Verständnis, dass eine weitere Beantwortung hier nicht mehr erfolgen kann.

Mit freundlichen Grüßen,

K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. März 2011 | 11:06

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