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BBodSCHG, BBodSCHV

8. August 2006 16:05 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Pössl

Wir haben bei Bodenuntersuchungen punktuelle Kontaminierungen festgestellt, die auch der zuständigen Umweltbehörde bekanntgemacht sind. Die Behörde will uns verpflichten, ein kostenträchtiges Gutachten einzuholen, obwohl mit einiger Sicherheit zu erwarten ist, dass eine Sickerwasserprognose nach Anh. 1, 3.3 BBodSCHV "am Ort der Beurteilung" keine Kontaminierung ergeben wird.
Frage: Gelten für die Nachweispflicht dabei die Bodenwerte (50-250 cm Tiefe) der Orientierenden Untersuchung oder gelten die Werte "am Ort der Untersuchung", also der Sickerwasserprognose, (ca. 50 m Tiefe)?

Sehr geehrter Fragesteller,



um ein Gutachten wird m.E. nicht herumzukommen sein. Hier ist aufgrund der orientierenden Untersuchung eine Sickerwasserprogbnose zu erstellen, deren Werte letztendlich ausschlaggebend sind (wenn - wie vermutlich in Ihrem Fall - eine Untersuchung des Sickerwassers nicht erfolgen soll). Der Ablauf dieser Untersuchung ergibt sich aus der DIN 2421. Hierzu gibt es eine Arbeitshilfe, die den Ablauf sehr plastisch darstellt. Sie finden die Arbeitshilfe zur Bearbeitung von Verdachtsflächen/altlastverdächtigen Flächen und schädlichen Bodenveränderungen/Altlasten nach BBodSchG unter folgender Adresse:
Übersicht/ Inhalt
http://www.xfaweb.baden-wuerttemberg.de/alfaweb/berichte/bs06/vrdfl.html

Orientierende Untersuchung:
http://www.xfaweb.baden-wuerttemberg.de/alfaweb/berichte/bs06/vrdfl0014.html#Heading644_


Die Werte der orientierenden Untersuchung geben legiglic h Anhaltspunkte über die Verhältnisse am Ort der Untersuchung.


Mit freundlichen Grüssen

R. Pössl
Rechtsanwalt

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