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Avantpark Parking Solutions Deutschland GmbH Zahlungsaufforderung Parkverstoß

17. Juni 2024 20:53 |
Preis: 50,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Frage zum Parkverstoß bei defekten Automaten

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 30.04.2024 war es mindestens im Zeitraum 14:59 bis 15:45 nicht möglich, am Parkautomaten der Firma Avantpark Parking Solutions Deutschland in der Maarstraße 4, 54552 Schalenmehren zum Bezahlvorgang das Kennzeichen einzugeben, da das Gerät auf Eingaben nicht reagiert hat. Bei der angegebenen Telefonnummer bei Störungen wurde einfach aufgelegt. Das Problem haben alle Leute gehabt, die versucht haben, ordnungsgemäß die Parkgebühren zu entrichten (wir haben mit den Betroffenen die Autokennzeichen ausgetauscht).
Nun erhalte ich eine Zahlungsaufforderung für einen Parkverstoß, der sich hätte vermeiden lassen, wenn der Kassenautomat auf dem Parkplatz funktioniert hätte.
Nach dem Eingang des Schreibens habe ich die Firma per Kontaktformular darauf hingewiesen, das im genannten Zeitraum eine Störung des Automaten vorgelegen hat und nicht gewillt bin, das im Schreiben gannnte erhöhte Parkentgelt in Höhe von 49,76 EUR zu zahlen, sondern nur das Entgelt für die angefangene Stunde.
Diese Anfrage wurde mit einem Standardmail beantwortet:

Leider bestätigen unsere Aufzeichnungen, dass am Tag des Verstoßes kein Tarif bezahlt wurde. Ohne den Nachweis, dass der Tarif bezahlt wurde, haben Sie das Ende des Beschwerdeverfahrens erreicht.
Bitte begleichen Sie die gesamte Forderung, indem Sie sich über den unten stehenden Link in das Zahlungsportal einloggen und Ihre Referenz und Ihr Nummernschild eingeben.

Meine Antwort auf diese Mail:
leider sind Sie in keinster Weise auf die Störungsmeldung Ihres Parkautomaten und damit nicht möglichen Zahlungsvorgang eingegangen. Für Störungen des Automaten sehe ich keine Schuld bei mir. Von daher ist das erhöhte Parkentgelt ungerechtfertigt. Mein Angebot zur Zahlung der angefangenen Stunde parken steht. Bitte schicken Sie mir bis zum 28.06.2024 die auf die angefangene Stunde reduzierte Rechnung. Andernfalls betrachte ich die Angelegenheit als erledigt.

Die Antwort von Avantpark:
Diese Anfrage ist nun abgeschlossen.
Bitte begleichen Sie die gesamte Forderung, indem Sie sich über den unten stehenden Link in das Zahlungsportal einloggen und Ihre Referenz- und Zahlungsdaten eingeben.
Zahlungslink: https://service.avantpark.de/PaymentRequest
Sobald die Zahlung eingegangen ist, wird der Fall abgeschlossen. Wenn der Restbetrag aussteht, wird der Fall fortgesetzt.

Beim Klick auf den Link erscheint wieder die Seite mit der Zahlungsaufforderung in Höhe von 49,76 EUR.

Hier scheint es sich um eine erwünschte, zusätzliche Einnahmequelle der Firma Parking Solutions Deutschland GmbH zu handeln. Bewertungen bei TrustPilot zeigen eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen. Viele Betroffene zahlen vermutlich, um dieses Thema aus der Welt zu schaffen. Ich möchte sehr ungern eine Zahlungsaufforderung begleichen, die ich für nicht gerechtfertigt halte.
Gibt es hier Möglichkeiten? Gibt es Widerspruchsfristen einzuhalten? Was passiert, wenn ich der Zahlungsaufforderung nicht nachkomme? Kann man diesen Machenschaften irgendwie Einhalt gebieten?

17. Juni 2024 | 21:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sehr geehrter Fragesteller,

ich empfehle Ihnen das berechtigte Entgelt zu zahlen und der weitergehenden Forderungen zu widersprechen unter Darlegung des Sachverhaltes sowie unter Nennung der Zeugen mit Namen. Sofern die elektronische Kontaktmöglichkeit nur ein KI-gesteuertes Modul ist, dann senden Sie den Widerspruch per Briefpost. Wenn der Anbieter technische Problem hat, kann das nicht zu Ihren Lasten gehen und die Forderung/Strafe für den Parkverstoß ist daher unbegründet. Denn eine solche kann Ihnen nur auferlegt werden, wenn Sie selbst den Verstoß begangen haben, aber nicht bei defekter Technik des Anbieters. Aufgrund dessen, dass es sich um einen privaten Parkplatz handelt gibt es keine Frist zum Widerspruch. Die Gegenseite müsste die Forderung zivilgerichtlich einklagen und spätestens dann müssen Sie gehört werden. Anders ist es bei öffentlich-rechtlichen Parkplätzen, dort ist die Forderung rechtskräftig, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
---------------------------------------
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)

Datenschutz:
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