Ihre Situation ist in der Tat komplex und erfordert eine genaue Prüfung. Ich werde versuchen, Ihre Fragen so gut wie möglich zu beantworten, bitte beachten Sie jedoch, dass dies keine vollständige rechtliche Beratung ersetzen kann.
1. Bezüglich Ihres laufenden Vertrages: Grundsätzlich sind Verträge bindend und müssen von beiden Parteien eingehalten werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn die Vertragsbedingungen unangemessen oder irreführend sind. Problematisch hier ist, Sie hatten zunächst ein Sonderkündigungsrecht bei der Erhöhung und haben dies natürlich aus verständlichen Gründen nicht wahrgenommen, weil die Preise überall hoch oder noch höher waren. Hier hätte man bei der Preiserhöhung prüfen müssen ob diese rechtens war bzw. korrekt begründet. Diese Möglichkeit ist nun aber nicht mehr vorhanden, weil Sie akzeptiert haben. Bei einer Senkung der Preise - auch wenn diese kurze Zeit später erfolgte (was bei mir privat übrigens auch der Fall war) haben Sie kein Sonderkündigungsrecht und da liegt das Problem. Auch wenn diese Preise immer noch zu hoch sind und andere Anbieter günstiger sind, gilt nun nur noch das war im Vertrag steht und da haben Sie eine feste Laufzeit. Sie kommen so also nicht aus dem Vertrag. Für nähere Einzelheiten müsste ich konkret im Vertrag nachlesen aber was ich ihnen so schrieb dürfte dem generellen Inhalt entsprechen.
2. Bezüglich des Widerrufsrechts: In der Regel haben Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (also Verträgen, die online oder per Telefon abgeschlossen wurden). Dies bedeutet, dass Sie den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen können. Prinzipiell kann das Widerrufsrecht nicht durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Denn der Gesetzgeber wollte klar einem Unterlaufen des verbraucherschützenden Widerrufsrechts entgegenwirken.
Es sind also sämtliche Vereinbarungen über einen Verzicht oder den Ausschluss eines Widerrufsrechts sind nicht wirksam!
Allerdings kann gem. § 312g Abs. 2 BGB das Widerrufsrecht bei Verträgen über Dienstleistungen bzw. Lieferungen zur Versorgung vorzeitig erlöschen, wenn der Vertrag teilweise oder vollständig erfüllt wurde und der Verbraucher vor Vertragsschluss ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung beginnen darf und er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert.
Hierüber muss man Sie aber vorab informieren. Es kommt hier also auf die Details der Vereinbarung an. Stimmen Sie den genannten Punkten zu, haben Sie kein Recht zu widerrufen. Sie müssten das bitte nachlesen. Wenn da sowas in dem neuen Vertrag steht bzw. der Ablösevereinbarung kommen Sie aus dem neuen Vertrag nicht raus. Andernfalls haben Sie ein entsprechendes Recht den neuen Vertrag zu widerrufen. Sie müssten dann bitte noch schauen, ob es in dem Fall eine Klausel gibt, dass der alte Vertrag wieder auflebt.
Also suchen Sie bitte nach den Punkten.
Ich hoffe ich konnte ihnen helfen.
VG Schulze
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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Guten Tag Herr Schulze und vielen Dank für die rasche Antwort.
Abschließend, als reine Verständnisfrage für den vorliegenden Fall.
Ist hier der Vorbehalt des "Wiederwirksamwerdens" des Vorvertrages, bei Widerruf des Folgevertrages denn rechtlich überhaupt haltbar? Verträge setzen ja Angebot und Annahme voraus welche durch ab-/auflösen des Vertrages eigentlich erloschen sein sollten.
Ich bedanke mich vorab und wünsche Ihnen schöne Feiertage.
Gerne, also ich gebe zu es wäre sehr ungewöhnlich wenn sowas im Vertrag stünde und ich habe eben auch nochmal nachgelesen und würde dies auch für unwirksam halten. Insbesondere, weil es eben ihr Recht zum Widerruf einschränkt und alle zulässigen Fälle einer Einschränkung in besagten § 312g bereits geregelt wurden. DH "die sofortige Ausführung des Vertrags siehe oben.."
Also sollte dies nicht rechtlich haltbar sein.
VG Schulze
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