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Ausweg aus dem Wuchervertrag?

| 21. Dezember 2023 10:35 |
Preis: 55,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


13:14

Guten morgen

Ich hoffe auf diesem Wege schnelle Hilfe oder zumindest eine Anregung zum weiteren Vorgehen zu folgendem Sachverhalt zu erhalten:

Im Zuge der spürbar einsetzenden Energiepreiskrise zum Ende 2022, bot unser Energieversorger, unter Hinweis auf zukünftig enorm steigende Preise, einen Fixpreis-Tarif an.
Dieser war preislich zwar in richtig satten Höhen angesiedelt, bewegte sich aber immerhin geringfügig unter den zwischenzeitlich angehobenen Durchschnittspreisen anderer Anbieter. Diese Verträge mussten mit einer satten Laufzeit von 2 Jahren abgeschlossen werden und sollten dem Kunden dauerhaft "Sicherheit und Stabilität" gegen weiter steigende Preise in "unsicheren Zeiten" bieten. Relativ kurz nach Wirksamwerden des Vertrages, wurden wir über eine angeblich notwendige "Preisangleichung" nach oben informiert. Auf das eingeräumte Sonderkündigungsrecht verzichteten wir mit Blick auf die Preislage für Neukunden bei anderen Anbietern.

Wiederrum kurz danach (etwa April 2023), senkte unser Energieversorger dann die Arbeitspreise für die Grundversorgung und stellte weitere Preissenkungen in Aussicht. Das Ganze aufgrund einer angebl. unerwarteten Entspannung der Strompreis- und Beschaffungssituation. Eine erneute Preisangleichung nach unten oder zumindest die Rücknahme der vorangegangenen "Angleichung" nach oben erfolgte nicht obwohl es schon da keine Grundlage mehr für die erhöhten Arbeitspreise gab.

Mitte des Jahres erhielten wir ein Schreiben des Energieversorgers, welches uns ein Sonderangebot zur Ablösung des überholten Fixpreisvertrages vom Vorjahr in Aussicht stellte...natürlich erst zum Ende des Jahres...

Dieses "Angebot" haben wir jetzt Mitte/Ende Dezember erhalten mit einer kurzen Frist bis 31.12.
Das sog. "Sonderangebot" umfasst ausschließlich den Abschluss eines Neuvertrages mit einer erneuten Laufzeit von 2 Jahren und einem Tarif, der deutlich über den Konditionen für Neukunden liegt.

Ich veranschauliche das mal:

Aktueller Vertrag Fixpreistarif > 48,89ct/kWh > Laufzeit 2 Jahre
"Sonderangebot" Vertrag Fixpreistarif > 35,85ct/kWh > Laufzeit 2 Jahre

Zum Vergleich:

Angebot für Neukunden Fixpreistarif > 33,98ct/kWh > Laufzeit 12 Monate

Dass andere Anbieter bedeutend günstiger sind steht hier nicht zur Debatte.
Das Problem ist, dass die Menschen die sich aus Angst vor der Preisexplosion, die auch durch den Energieversorger angekündigt wurde, in diese Verträge geflüchtet haben. Insbesondere nach der "Preisangleichung" trotz des beworbenen Fixpreises, sind diese Verträge bereits seit Mitte 2023 preislich der Situation nicht mehr nur NICHT angemessen, sondern schon unverschämt überteuert.
Statt einer sinnvollen Preisangleichung erhält der Kunde hier zwei Optionen:

1. 1 Jahr fixe Wucherpreise zahlen ohne Aussicht auf Guthaben oder Rückzahlung
2. Ein weiterer 2 Jahre Knebelvertrag mit Preisen deutlich über dem Neukundenvertrag

Ein Übergang in die Grundversorgung oder den Fixvertrag für 12 Monate Laufzeit wird explizit nicht angeboten. Die Schreiben mit dem sog. Angebot erhielten wir in der zweiten Hälfte des Dezember mit Frist bis 31.12.! Natürlich nochmal abzüglich der betriebsfreien Feiertage bleibt insbesondere für berufstätige Kunden so gut wie keine Zeit hier irgendwie tätig zu werden. Telefonisch ist der Anbieter so gut wie kaum erreichbar. Persönliche Vorsprache gibt es nur mit Termin, die aber vor Ablauf der Frist nicht mehr zu bekommen sind.


Meine Fragen hierzu:

1. Kann ich gegen den laufenden Vertrag vorgehen?

Dessen Konditionen spiegeln nicht einfach nur die aktuelle Strompreissituation NICHT wieder, sie stammen ganz konkret aus einer Krisenzeit die seit einiger Zeit als offiziell überwunden gilt.
Von einer angemessenen Preisanpassung sieht der Anbieter ab obwohl eine solche zuvor möglich war.

2. Kann ich über den Widerruf aus dem Vertrag?

Angenommen ich sehe aufgrund der finanziellen Belastung durch den laufenden Vertrag keine andere Möglichkeit, als das sog. "Angebot" anzunehmen. Erlischt dann der Vorvertrag unwiderruflich? Kann ich dann ggf. über das Widerrufsrecht den Neuvertrag ebenfalls auflösen und in die Grundversorgung wechseln?

Ich hoffe auf Hilfe

MfG

21. Dezember 2023 | 11:18

Antwort

von


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Ihre Situation ist in der Tat komplex und erfordert eine genaue Prüfung. Ich werde versuchen, Ihre Fragen so gut wie möglich zu beantworten, bitte beachten Sie jedoch, dass dies keine vollständige rechtliche Beratung ersetzen kann.

1. Bezüglich Ihres laufenden Vertrages: Grundsätzlich sind Verträge bindend und müssen von beiden Parteien eingehalten werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn die Vertragsbedingungen unangemessen oder irreführend sind. Problematisch hier ist, Sie hatten zunächst ein Sonderkündigungsrecht bei der Erhöhung und haben dies natürlich aus verständlichen Gründen nicht wahrgenommen, weil die Preise überall hoch oder noch höher waren. Hier hätte man bei der Preiserhöhung prüfen müssen ob diese rechtens war bzw. korrekt begründet. Diese Möglichkeit ist nun aber nicht mehr vorhanden, weil Sie akzeptiert haben. Bei einer Senkung der Preise - auch wenn diese kurze Zeit später erfolgte (was bei mir privat übrigens auch der Fall war) haben Sie kein Sonderkündigungsrecht und da liegt das Problem. Auch wenn diese Preise immer noch zu hoch sind und andere Anbieter günstiger sind, gilt nun nur noch das war im Vertrag steht und da haben Sie eine feste Laufzeit. Sie kommen so also nicht aus dem Vertrag. Für nähere Einzelheiten müsste ich konkret im Vertrag nachlesen aber was ich ihnen so schrieb dürfte dem generellen Inhalt entsprechen.

2. Bezüglich des Widerrufsrechts: In der Regel haben Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (also Verträgen, die online oder per Telefon abgeschlossen wurden). Dies bedeutet, dass Sie den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen können. Prinzipiell kann das Widerrufsrecht nicht durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Denn der Gesetzgeber wollte klar einem Unterlaufen des verbraucherschützenden Widerrufsrechts entgegenwirken.

Es sind also sämtliche Vereinbarungen über einen Verzicht oder den Ausschluss eines Widerrufsrechts sind nicht wirksam!

Allerdings kann gem. § 312g Abs. 2 BGB das Widerrufsrecht bei Verträgen über Dienstleistungen bzw. Lieferungen zur Versorgung vorzeitig erlöschen, wenn der Vertrag teilweise oder vollständig erfüllt wurde und der Verbraucher vor Vertragsschluss ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung beginnen darf und er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert.

Hierüber muss man Sie aber vorab informieren. Es kommt hier also auf die Details der Vereinbarung an. Stimmen Sie den genannten Punkten zu, haben Sie kein Recht zu widerrufen. Sie müssten das bitte nachlesen. Wenn da sowas in dem neuen Vertrag steht bzw. der Ablösevereinbarung kommen Sie aus dem neuen Vertrag nicht raus. Andernfalls haben Sie ein entsprechendes Recht den neuen Vertrag zu widerrufen. Sie müssten dann bitte noch schauen, ob es in dem Fall eine Klausel gibt, dass der alte Vertrag wieder auflebt.

Also suchen Sie bitte nach den Punkten.
Ich hoffe ich konnte ihnen helfen.

VG Schulze


Rückfrage vom Fragesteller 21. Dezember 2023 | 11:42

Guten Tag Herr Schulze und vielen Dank für die rasche Antwort.

Abschließend, als reine Verständnisfrage für den vorliegenden Fall.
Ist hier der Vorbehalt des "Wiederwirksamwerdens" des Vorvertrages, bei Widerruf des Folgevertrages denn rechtlich überhaupt haltbar? Verträge setzen ja Angebot und Annahme voraus welche durch ab-/auflösen des Vertrages eigentlich erloschen sein sollten.


Ich bedanke mich vorab und wünsche Ihnen schöne Feiertage.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Dezember 2023 | 13:14

Gerne, also ich gebe zu es wäre sehr ungewöhnlich wenn sowas im Vertrag stünde und ich habe eben auch nochmal nachgelesen und würde dies auch für unwirksam halten. Insbesondere, weil es eben ihr Recht zum Widerruf einschränkt und alle zulässigen Fälle einer Einschränkung in besagten § 312g bereits geregelt wurden. DH "die sofortige Ausführung des Vertrags siehe oben.."

Also sollte dies nicht rechtlich haltbar sein.

VG Schulze

Ergänzung vom Anwalt 13. März 2024 | 12:41

Guten Tag,

ich würde Sie gerne um eine Google Bewertung auf meiner neuen Kanzleiseite bitten. Mir würde das tatsächlich sehr helfen und Sie müssen nur einmal auf den Link klicken und dann nochmal bzgl. einer Sternebewertung. Das dauert also keine Minute und würde mein Google Ranking und die Auffindbarkeit der Kanzlei erhöhen.

https://g.page/r/CY6sdvFP0HpAEBM/review

Bewertung des Fragestellers 21. Dezember 2023 | 12:01

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Schnelle, weitestgehend ausführliche, freundliche und sehr gut verständliche Antwort.
Wenn ich auch nicht die Antwort bekommen habe die ich gern hätte, hat Herr Schulze mir geholfen meine Situation einzuschätzen und mir meine Möglichkeiten weitestgehend aufgezeigt.
Mit einer fachkundigen Einschätzung im Hinterkopf, kann ich jetzt weiter handeln.

Vielen Dank und alles Gute

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. Dezember 2023
5/5,0

Schnelle, weitestgehend ausführliche, freundliche und sehr gut verständliche Antwort.
Wenn ich auch nicht die Antwort bekommen habe die ich gern hätte, hat Herr Schulze mir geholfen meine Situation einzuschätzen und mir meine Möglichkeiten weitestgehend aufgezeigt.
Mit einer fachkundigen Einschätzung im Hinterkopf, kann ich jetzt weiter handeln.

Vielen Dank und alles Gute


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