Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
1.) Grundsätzlich gibt es Leistungen erst ab Antragstellung.
Ihre Antragstellung richtet sich nach Ihrem Wohnort. Insofern sollte Ihr Bekannter (falls noch nicht geschehen)sobald er seinen Wohnort gewechselt hat, dem zuständigen Meldeamt entsprechende Angaben machen.
Ihr Bekannter kann einen Antrag auf ALG II zunächst formlos durch Abgabe eines Briefes bei der Behörde (Einschreiben mit Rückschein!)stellen.
Da für das ALG II Formulare vorgesehen sind, ist es hier beim formlosen Antrag wichtig, dass die Angaben volllständig und richtig sind.
Das ausgefülte Formular kann Ihr Bekannter dann nachreichen.
Eine persönliche Vorsprache ist zunächst auch nicht notwendig.
Falls Ihr Bekannter mit den Fragen auf dem Formular nicht zurecht kommt, empfiehlt es sich alle Angaben zum Einkommen, Vermögen und den anderen notwendigen Angaben auf einem eigenen Blatt zu notieren und mit den entsprechenden Belegen (Kontoauszüge, Mietvertäge etc.) beim Amt abzugeben.
Wenn Ihr Bekannter nicht sicher ist, wie er eine Frage beantworten sollen, muss er einen Mitarbeiter des Amtes fragen. Hierbei empfiehlt es sich einen Zeugen mitzunehmen oder sich die Frage schriftlich bestätigen zu lassen.
Wichtig ist, dass alle Angaben wahrheitsgemäß sind und nichts verschwiegen wird, was für die Antragstellung relevant ist, da ansonsten eine Strafbarkeit drohen könnte.
2.) Ihr Bekannter sollte sich, sofern der Bezug von ALG II dringend ist, zunächst bei der zuständigen Behörde anmelden, wo er gerade seinen aktuellen Wohnsitz hat.
Sollte aber der Antrag auf ALG II warten können, so empfiehlt es sich den Antrag erst nach Wohnortwechsel in Köln zu stellen.
3. Sollte Ihr Bekannter alle Voraussetzungen für den Bezug von ALG II erfüllen, insbesondere alle Nachweise erbringen kann und in der Vergangenheit keine falsche Angaben gemacht oder relevante Angaben verschwiegen haben, sollte die Bewilligung keine Schwierigkeiten bereiten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
Westerbachstraße 23 F
61476 Kronberg i.Ts.
Fon : 06173 – 70 29 06
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Antwort
vonRechtsanwalt Alexandros Kakridas
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Rechtsanwalt Alexandros Kakridas
Vielen dank,aber es gibt eine Probleme-Herr X. lebt ohne Anmeldung bei seiner Freundin schon 2 Jahre,ist das keine Schwieregkeit ,wenn er jetzt muss neue Wohnung anmelden?
Sehr geehrte/er Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Nichtbeachtung der Meldepflicht stellt regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit dar. Ihr Bekannter muss daher mit einer Geldbuße rechnen.
In der Regel fällt diese aber nicht sehr hoch aus.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und wünsche Ihnen und Ihrem Bekannten weiterhin einen guten Ausgang der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt -