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Auseinandersetzungsguthaben Wohnungsbaugenossenschaft

15. März 2006 20:31 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Guten Tag,

ich hätte eine Frage zur Abfindung von ausscheidenden Genossen einer Wohnungsbaugenossenschaft.

Da diese ihre Mitgliedschaft zum 31.12. gekündigt haben, werden sie nicht mehr zur Generalversammlung eingeladen. D.h. sie haben keinen Einblick mehr in den aufgestellten Jahresabschluss, der für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens maßgeblich ist. Es wird lediglich bis Mitte des folgenden Jahres die Auszahlungssumme mitgeteilt, wenn der Jahresabschluss längst festgestellt und der Vorstand entlastet ist.

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat ein ausscheidender Genosse, Einblick in den Jahresabschluss zu erhalten, die Wertansätze der Bilanz, die das Auseinandersetzungsguthaben beeinflusst haben, anzugreifen und Grundlagen zur Bilanzierung, z.B. Gutachten, die eine Teilwertabschreibung verursacht haben, in Frage zu stellen?

Vielen Dank für Ihre Auskunft!


Sehr geehrter Fragesteller,

vorliegend geht es Ihnen darum Ihre Ansprüche bezüglich der Auseinandersetzung mit der eG durchzusetzen und die Bilanz zu prüfen.

Zunächst einmal stehen Ihnen ausreichend Rechtsgrundlagen zur Verfügung, um eine Überprüfung der Bilanz und des Ausscheidungsguthabens zu überprüfen.

Sie haben folgende Ansprüche :

1.Anspruch auf Anteil am Geschäftsguthaben

2.Anspruch auf Ergebnisrücklagen - wenn dies in der Satzung bestimmt ist

Fälligkeit Ihres Anspruches: 6 Monate nach Ausscheiden

Bilanz:
Grundlage für die Berechnung ist die ordentliche Jahresbilanz.
Diese muss nach den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften erstellt werden. - Das Gesetz verlang keine inhaltlich richtige Bilanz - lediglich ornungsgemäßes Zustandekommen!

Selbstverständlich können Sie Rechnungslegung verlangen (Dies ist der Kernpunkt Ihrer Frage) Diese können Sie im Wege der Stufenklage bereits vor Ablauf der 6 Monate erheben.

Nachdem Sie nun Rechnungslegung erlangt haben kommen weitere Schritte in Betracht. Diese sind allerding komplex und müssten dann zu gegebenem Zeitpunkt begutachtet werden.

Wenn Sie Fragen noch Fragen haben, nutzen Sie bitte die Nachfragemöglichkeit.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Michael Forster
Rechtsanwalt


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