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Ausbildungsfreibetrag

28. August 2007 14:04 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Das Finanzamt hat mir für die Steuererklärung 2006 keinen Ausbildungsfreibetrag gewährt.
Meine Tochter im Jahr 2006 ,20 Jahre alt, ist bei mir im Haushalt gemeldet. Sie hat noch bis 08/07 eine Ausbildung in Hamburg gemacht. Wegen dieser Ausbildung mußte ich eine kleine Wohnung für meine Tochter nehmen und monatlich 418 € bezahlen.
das Finanzamt berücksichtigt jedoch diese Kosten nicht, mit der Begründung es wäre keine doppelte Haushaltsführung.Im Internet las ich jedoch das es sich hier um Ausbildungsbedingte Kosten handelt und somit berücksichtigungsfähig sind.
Weiterhin wurden im Jahr 360 € zur Rentenversicherung gezahlt und 61,35 € Zuzahlungen Medikamente und Arzt. Diese Kosten wurden ebenfalls nicht vom Einkommen meiner Tochter abgesetzt, mit der Begründung das dies als Sonderausgaben und als außergewöhnliche Belastungen zu Berücksichtigen sind. Diese Kosten wurden weder bei mir noch bei meiner Tochter berücksichtigt. Ist diese Handhabung Rechtens. Werden die Mietkosten und Zuzahlungen sowie der Rentenbeitrag bei der Ermittlung des Ausbildungsfreibetrages wirklich nicht berücksichtigt.

28. August 2007 | 14:49

Antwort

von


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Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Bei der Ermittlung des Ausbildungsfreibetrages gelten folgende Grundsätze:

• Die MIETZAHLUNGEN sind bei der Ermittlung des Ausbildungsfreibetrages nicht zu berücksichtigen, denn die Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung in Hamburg sind keine besonderen Ausbildungskosten (H 32.10 EStH – „Besondere Ausbildungskosten“ in Anlehnung an BFH v. 14.11.2000, BStBl 2000, BStBl 2001 II S. 489 ).

• Der RENTENBEITRAG wäre nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um einen Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung handeln würde. Sonstige Versicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben Ihrer Tochter in Betracht kommen, mindern hingegen nicht die Höhe der Einkünfte und Bezüge (H 32.10 EStH – „Versicherungsbeiträge des Kindes“ in Anlehnung an BMF v. 18.11.2005, BStBl 2005 I S. 1027 und BFH v. 14.11.2000, BStBl 2000, BStBl 2001 II S. 489 ).

• Die ZUZAHLUNGEN können nicht bei der Einkunftsermittlung berücksichtigt werden. Es handelt sich insoweit in der Tat um dem Grunde nach zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastungen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


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