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Ausbau Dachloggia in ETW/Zustimmung verweigert /Nachbarwohnung hat Loggia

| 9. April 2013 19:15 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Die Teilungserklärung, die zum Ausbau des Dachboden als Sondereigentum berechtigt, enthält nicht automatisch die Befugnis, dort eine Dachloggia im Sinne eines „Negativbalkons" zu errichten,wenn ein erheblicher Eingriff in die Dachkonstruktion eine Duldungspflicht gem. § 15 III WEG nicht begründet.

Hallo,

wir möchten in unserer Dachgeschosswohnung eine Dachloggia ausbauen. In dem Objekt befinden sich insgesamt 6 Einheiten. Jeweils zwei pro Etage.

In der zweiten Dachgeschosswohnung wurde bereits vor etlichen Jahren eine Loggia ausgebaut.

In der Beschlussvorlage für die Eigentümer ist klar geregelt, dass der Ausbau fachgerecht erfolgen muss und dass auch alle zukünftigen Kosten für Reparaturen etc. durch den Eigentümer der Wohnung, sprich uns zu tragen sind. Der Gemeinschaft entstehen also weder jetzt noch in Zukunft keine Kosten.

Nun hat leider eine Eigentümerin im Erdgeschoss ihre Zustimmung verweigert, alle anderen Eigentümer haben zugestimmt.

Meine Frage ist nun, inwiefern die Loggia in unserer Nachbarwohnung bereits einen Präzendenzfall darstellt und uns der Ausbau nicht verweigert werden kann (Gleichbehandlung oder so ähnliches)

Bin für jede Hilfe sehr dankbar. Leider ist mit der Nachbarin auf rationaler Ebene kein Gespräch zu führen, sondern es handelt sich um eine grundsätzliche Verweigerungshaltung.

Vielen Dank.

-- Einsatz geändert am 09.04.2013 19:24:01

9. April 2013 | 21:09

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

zunächst gehe ich davon aus, dass Sie eine Baugenehmigung für den Ausbau der Dachloggia beantragt oder bereits erhalten haben. Das wäre nämlich zuvorderst zu klären.

Zu den Modalitäten des verwaltungsrechtlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens verweise ich beispielhaft auf ein Urteil des VG Würzburg vom 18. Oktober 2012; Aktenzeichen W 5 K 12.414 , das ich Ihnen auf Anforderung gerne per Email zusenden würde. Dem Urteil können Sie die öffentlich rechtlichen Anforderungen für die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Dachloggia entnehmen, die natürlich von Fall zu Fall und vor allem von Ort zu Ort differenzieren.


Dies vorangestellt, ist Ihre Frage leider nicht ganz einheitlich zu beantworten, denn wie das Verhältnis der WEG-Eigentümer untereinander bezogen auf den Ausbau einer Dachloggia zu beurteilen ist, hängt sowohl von rechtlichen, als auch von tatsächlichen (bautechnischen) Fakten ab, die aus der Ferne und im Rahmen einer Erstberatung nur skizziert werden können.

Maßgeblich ist zunächst, dass die Teilungserklärung, die Sie zum Ausbau Ihres Dachboden als Sondereigentum berechtigte, nicht automatisch die Befugnis enthält, dort eine Dachloggia etwa im Sinne eines „Negativbalkons" zu errichten. Denn das ist an sich ein so erheblicher Eingriff in die Dachkonstruktion und auch das äußerliche Erscheinungsbild (Fassade) des Hauses, dass eine Duldungspflicht der anderen Eigentümer gem. § 14 Nr. 1 WEG nicht besteht.

Man bezieht sich dabei auf mögliche Durchfeuchtungsschäden durch Störung des ablaufenden Oberflächenwassers, wobei schon das Risiko als Beeinträchtigung ausreichen kann. In der Rechtsprechung ist es schon zu Verpflichtungsurteilen nach § 1004 Absatz 1 BGB und § 15 Absatz 3 WEG gekommen, eine Loggia (kostenpflichtig) wieder zu beseitigen und die Dachfläche wieder zu schließen.


Wenn allerdings bereits – wie Sie schreiben – schon eine ausgebaute Dachloggia besteht, kann manches dafür sprechen, dass für Sie eine Gleichbehandlung seitens der WEG – wie Sie es formulieren – geboten erscheint. Denn dann beruht dieser erste Ausbau möglicherweise auf vorweggenommenen Zustimmungen der Eigentümer bei der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung.

Optimal wäre es in diesem Falle, wenn diejenige Eigentümerin, die – wie Sie schreiben – ein grundsätzliche Verweigerungshaltung einnimmt – bei dem ersten Ausbau zugestimmt oder zumindest sich nicht verweigert hätte.


Ich muss Sie aber vorsorglich auch auf die Gefahr aufmerksam machen, dass ein Gericht das auch anders sehen kann. Der sog. Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht immer das stärkste Argument im Rechtsleben. In einer streitigen Auseinandersetzung kann ein versierter Anwalt das Argument auch umkehren und plädieren, gerade weil bereits ein Ausbau zu einer Loggia stattgefunden habe, sei „es nun genug", weil die Gefahr des Oberflächenwassers und andere konstruktive Beeinträchtigungen sich verdoppelten. Dem könnten Sie wiederum entgegenhalten, dass nun aber etwa die Symmetrie der Fassade und des Daches wieder hergestellt und auch eine Folgekostenregelung getroffen sei etc. Hier ist maßgebend § 22 WEG , der in Absatz 1 und 2 bestimmte Veränderungen auch zulässt.


Sie sehen, es kommt auf konkrete Umstände und auch bautechnische Fragen an, etwa wenn Sie keinen „Negativbalkon" planten, sondern z.B. einen weniger beeinträchtigenden Ausbau. Ziehen Sie dazu bitte einen in dieser Hinsicht erfahrenen Architekten zu Rate.

Wenn schließlich alle übrigen Eigentümer zustimmen, nur die zitierte Eigentümerin „aus einer grundsätzlichen Verweigerungshaltung" nicht, wäre das ggf. sogar das stärkste Argument für Sie, denn eine Verweigerungshaltung ohne vernünftigen Grund ist gemäß § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs nicht geschützt. Die Beweislast trügen aber Sie, wobei Ihnen die zustimmenden Eigentümer als Zeugen durchaus hilfreich sein könnten.


Fazit: Versuchen Sie in Zusammenarbeit mit einem versierten Architekten eine bautechnisch möglichst „schonende" Version zu planen und treten dann in Verhandlungen mit der „Verweigerin" ein, weil das Risiko eines Rechtsstreit leider nicht zu unterschätzen ist; im Streitfalle aber bei verweigerter Güteverhandlung mit einer "schonenden" Version Ihre Position aussichtsreicher wäre.




Es würde mich freuen, wenn ich Ihnen weiterhelfen konnte.

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Mit freundlichen Grüßen
Burgmer
- Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 9. April 2013 | 21:18

Ich habe Ihren Hinweis auf §242 BGB nicht verstanden. Eine Recherche im Internet ergab bei mir folgenden Text:

§ 242
Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.


Ich kann das nicht in den von Ihnen genannten Kontext bringen. Könnten Sie das bitte noch einmal kurz verständlich machen. Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. April 2013 | 22:33

Sehr gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, die auch berechtigt ist, weil der Text des § 242 BGB in der Tat für Nichtjuristen etwas sperrig daherkommt. Der Gesetzgeber hat mit § 242 BGB zunächst den fairen Leistungsaustausch regeln wollen. Im Verlauf der Jahre seit Inkrafttreten des BGB ist diese Vorschrift aber zu einem zentralen Grundsatz des gesamten BGB (und sogar anderer Rechtssphären) geworden, der eben das faire Miteinanderer der Parteien maßgeblich bestimmt, und zwar in allen Bereichen. So also auch bei rechtsmissbräuchlichem Beharren auf einem Recht zum Nachteil Anderer Grenzen setzt.

Mit freundlichen Grüßen verbleibe ich
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 10. April 2013 | 15:35

Nach § 22 Abs. 1 WEG (n. F. seit 1.07.2007) dürfen bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus gehen gem. § 21 Abs. 3 WEG beschlossen oder gem. § 21 Abs. 4 WEG verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Insofern besteht eine Beschlusskompetenz. Diese Beschlüsse sind ordnungsgemäß, wenn jeder beeinträchtigte Wohnungseigentümer zustimmt. Wenn ein im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigter Wohnungseigentümer nicht zustimmt, sind gefasste Beschlüsse nicht nichtig, sondern nur gerichtlich anfechtbar, da den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz zusteht. Werden die Beschlüsse nicht rechtzeitig gerichtlich angegriffen, werden sie durch Fristablauf bestandskräftig. Sie binden dann auch Wohnungseigentümer, die überstimmt wurden oder an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben,§ 10 Abs. 5 WEG .
Sonderregelungen für Modernisierungsmaßnahmen:
Seit dem 01.07.2007 bestimmt der neue § 22 Abs. 2 WEG , dass bauliche Veränderungen, die der Modernisierung i. S. d. § 559 Abs. 1 BGB oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, nicht einmal der Zustimmung aller nach § 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigten Wohnungseigentümer. Vielmehr reicht ein Beschluss durch eine Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer, die mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile repräsentieren müssen.
Faustformel: Dann, wenn nach der Dachsanierung neuer Wohnraum oder neuer sonstiger zu nutzender Raum entstanden ist, liegt keine modernisierende Instandsetzung mehr vor, sondern eine bauliche Maßnahme.
Qu.: Lexikon zum WE-Recht, Jurion

Bewertung des Fragestellers 17. April 2013 | 20:57

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Auf meine durchaus schwierige Frage wurde kompetent und ausführlich eingegangen. Auch die Nachfrage wurde zu meiner vollsten Zufriedenheit beantwortet.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. April 2013
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