Sehr geehrte Ratsuchende,
nach der Beschreibung wurde lediglich der Farbton beschrieben.
Eine Eigenschaftsbeschreibung des Materials kann man der Beschreibung nicht entnehmen.
Dass Sie von einem andere Material ausgegangen sind, nennt man einen sogenannten Motivirrtum.
Dieser ist aber unbeachtlich und nach der Gesetzgebung und Rechtsprechung allein Ihnen zuzuschreiben.
Da der Defekt auch beschrieben worden ist, Sie die Uhr in Kenntnis des Defekts gekauft haben, haben Sie auch insoweit keinen Ersatzanspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort. Gestatten Sie bitte eine Nachfrage:
Dass es keine marktgebräuchliche Differenzierung zu den Begriffen „in gelbgoldenem Gehäuse" und „in goldfarbigem Gehäuse" geben bzw. freie Motivinterpretation sein soll, ist schwer vorstellbar.
Marktüblich ist: gelbgoldenes Gehäuse = Gelbgold, gelbgoldfarbiges Gehäuse = Gelbgold oder vergoldet.
Ich muss doch bei der Bezeichnung „aus Gelbgold", auch ohne Karatangabe, davon ausgehen, dass es sich tatsächlich um Gelbgold. Analog, dass es sich dann gerade nicht um Rotgold, Platin oder Stahl handelt.
Ist es dann wirklich ein Motivirrtum, wenn der Begriff „aus Gelbgold" AUCH die Interpretation „vergoldet" zulässt?
Als Käufer sollte ich doch annehmen dürfen, dass ein seriöses Auktionshaus mit diesem Begriffsunterschied deutlich bzw. eindeutig umgehen kann bzw. keine Interpretation beim Käufer (zu dessen Lasten) zulässt.
Vielen Dank!
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich kann Ihre Verärgerung menschlach ja verstehen.
Aber rechtlich geht der Gesetzgeber und die Rechtsprechung nun einmal von einem unbeachtlich Motivirrtum aus.
Und Sie müssen den Unterschied zwischen" aus Gelbgold" und "gelbgoldenem Gehäuse" dabei eben leider hinnehmen. Zumindest die Rechtsprechnung macht es, wenn auch hier zu Ihrem NAchteil.
Sie werden daher keinen Anspruch rechtlich durchsetzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle