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Auktionskauf

| 9. Mai 2024 11:52 |
Preis: 30,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von


15:59

Hallo,

ich habe bei einem regulärem Auktionshaus eine Uhr gekauft (ohne vorherige Besichtigung).
Die Katalogbeschreibung: „Taschenuhr in gelbgoldenem Gehäuse, Aufzugskrone lose."

In der Überzeugung, es handelt sich um eine massiv goldene Uhr, habe ich die Krone für 60€ reparieren lassen. Bei Abholung sagt der Uhrmacher, ob mir klar ist, dass die Uhr nicht massiv Gold sondern nur vergoldet ist.

Ich habe das Auktionshaus angeschrieben, dass die Beschreibung der Uhr nicht korrekt ist, es sich nur um eine vergoldete Uhr handelt und ich, wenn mir das klar gewesen wäre, die Uhr keineswegs gekauft hätte. Und dass ich deshalb die Uhr zurücksenden und den Kaufpreis mit Reparaturkosten erstattet haben will.

Antwort vom Auktionshaus: "Ihrer Reklamation widersprechen wir. Wir haben keine Karatzahl angegeben sondern nur die Farbe beschrieben. Ausserdem haben Sie die Uhr reparieren lassen ohne das mit uns abzusprechen."

Nach meiner Auffassung und auch der des Uhrmachers beschreibt die Angabe "in gelbgoldenem Gehäuse" das Material, nicht die Farbe. Die Karatzahl wäre mir egal.

Kann ich meinen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises mit Reparaturkosten durchsetzen?

Vielen Dank!

9. Mai 2024 | 12:44

Antwort

von


(2982)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

nach der Beschreibung wurde lediglich der Farbton beschrieben.

Eine Eigenschaftsbeschreibung des Materials kann man der Beschreibung nicht entnehmen.

Dass Sie von einem andere Material ausgegangen sind, nennt man einen sogenannten Motivirrtum.

Dieser ist aber unbeachtlich und nach der Gesetzgebung und Rechtsprechung allein Ihnen zuzuschreiben.

Da der Defekt auch beschrieben worden ist, Sie die Uhr in Kenntnis des Defekts gekauft haben, haben Sie auch insoweit keinen Ersatzanspruch.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 9. Mai 2024 | 15:39

Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort. Gestatten Sie bitte eine Nachfrage:
Dass es keine marktgebräuchliche Differenzierung zu den Begriffen „in gelbgoldenem Gehäuse" und „in goldfarbigem Gehäuse" geben bzw. freie Motivinterpretation sein soll, ist schwer vorstellbar.
Marktüblich ist: gelbgoldenes Gehäuse = Gelbgold, gelbgoldfarbiges Gehäuse = Gelbgold oder vergoldet.
Ich muss doch bei der Bezeichnung „aus Gelbgold", auch ohne Karatangabe, davon ausgehen, dass es sich tatsächlich um Gelbgold. Analog, dass es sich dann gerade nicht um Rotgold, Platin oder Stahl handelt.
Ist es dann wirklich ein Motivirrtum, wenn der Begriff „aus Gelbgold" AUCH die Interpretation „vergoldet" zulässt?
Als Käufer sollte ich doch annehmen dürfen, dass ein seriöses Auktionshaus mit diesem Begriffsunterschied deutlich bzw. eindeutig umgehen kann bzw. keine Interpretation beim Käufer (zu dessen Lasten) zulässt.
Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Mai 2024 | 15:59

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich kann Ihre Verärgerung menschlach ja verstehen.

Aber rechtlich geht der Gesetzgeber und die Rechtsprechung nun einmal von einem unbeachtlich Motivirrtum aus.

Und Sie müssen den Unterschied zwischen" aus Gelbgold" und "gelbgoldenem Gehäuse" dabei eben leider hinnehmen. Zumindest die Rechtsprechnung macht es, wenn auch hier zu Ihrem NAchteil.

Sie werden daher keinen Anspruch rechtlich durchsetzen können.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 9. Mai 2024 | 20:08

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