Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie sprechen konkret die strafrechtliche Relevanz Ihres Verhaltens an.
Nach Ihrer Schilderung dürfte Ihr Verhalten aber unterhalb der Strafbarkeitsschwelle anzusiedeln sein.
Ein Verbreiten pornographischer Schriften gem. § 184 StGB
kommt schon deswegen nicht in Betracht, da Sie ja die entsprechenden Fotos nicht aus Ihrem Besitz gegeben haben, sondern nur hiervon erzählt haben.
Dasselbe dürfte für den Tatbestand der Beleidigung zutreffen. Eine solche hat der Bundesgerichtshof zum Beispiel einmal angenommen aufgrund der Weitergabe von Aktfotos oder sexualbezogenen Fotos an Dritte.
Auch die Preisgabe von Details Ihrer Sexpraktiken gegenüber dem Dritten dürfte strafrechtlich nicht relevant sein. Nach Ihren Angaben haben Sie diese nur gegenüber diesem Dritten getätigt und es hat sich hierbei um der Wahrheit entsprechende Tatsachen gehandelt. Danach wäre auch der Anwendungsbereich von Ehrschutztatbeständen wie üble Nachrede oder Verleumdung nicht eröffnet.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
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