Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Voraussetzung für die Aufrechnung nach § 387 BGB
ist zum einen die Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen, zum anderen muss die Gegenforderung vollwirksam und fällig sein. Bei einer wirksamen Kündigung des Darlehens durch Sie dürften diese Voraussetzungen vorliegen. Grundsätzlich ist eine Aufrechnung dann möglich.
Allerdings gibt es zwei weitere Punkte zu beachten.
Eine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen ist nach §§ 394 BGB
i.V.m. 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO
nicht möglich. Unterhaltsansprüche sind nur bedingt pfändbar. Zudem sind die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um gesetzliche Unterhaltsansprüche handelt. Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass hier
gesetzliche Unterhaltsansprüche nach § 1573 BGB
oder § 1576 BGB
bestehen. Da Ihr Mann nach Ihren Angaben bedürftig ist, würde die Aufrechnung in diesem Falle zu Lasten der öffentlichen Hand (des Sozialträgers) gehen. Ihrem Mann muss somit in jedem Falle das Existenzminimum verbleiben (NJW-RR 02, 1158
). Das bedeutet, dass Sie nur insoweit mit den monatlichen Unterhaltszahlungen aufrechnen dürfen, wie diese die Freigrenzen übersteigen. Zudem wäre eine Aufrechnung im Allgemeinen nur für höchstens 6 Monate im Voraus zulässig.
Des Weiteren ist eine Aufrechnung mit einer Forderung nicht möglich, der eine Einrede entgegensteht, § 390 BGB
. Dies wäre ggf. hinsichtlich des Darlehens noch näher zu prüfen.
Zusammenfassend sehe ich daher momentan nur eine begrenzte Möglichkeit, eine Aufrechnung vorzunehmen.
Ich bedauere, Ihnen keine andere Antwort geben zu können und hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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