Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage darf ich wie folgt beantworten:
Als brasilianische Staatsbürgerin braucht Ihre Freundin für den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 AufenthG
. Mit dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis für den Sprachkurs braucht sie damit einen neuen Titel, und darf ohne diesen nicht in Deutschland bleiben. Sie würde sich ansonsten nach § 95 Abs. 1
i.V.m. § 50 Abs. 1 AufenthG
strafbar machen.
Eine direkte Umwandlung der auslaufenden Aufenthaltserlaubnis für den Sprachkurs in eine Erlaubnis mit anderer Begründung ist leider nicht möglich, § 16 Abs. 5
i.V.m. § 16 Abs. 2 AufenthG
.
Auch auf eine (falls Sie von Ihnen bzw. Ihrer Freundin überhaupt in Erwägung gezogen würde) Verlängerung des Sprachvisums bestehen kaum Chancen. Entsprechend den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz soll eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Sprachkurses längstens bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von 12 Monaten verlängert werden (VV-StAG Ziff. 16.5.1.3).
Allerdings greift Ziff 6.1.8.2 der Verwaltungsvorschriften AVWV zum AufenthG,
wonach bei Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt sind („Positivstaater" - also auch Brasilianer) nach Beendigung eines Aufenthalts nach nationalem Recht (in Ihrem Fall der Sprachkurs) die unmittelbare Wiedereinreise als sichtsvermerksfreier Drittausländer i. S. v. Artikel 20 Absatz 1 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) möglich ist.
Es wäre also grundsätzlich erforderlich, dass Ihre Freundin erst aus dem Schengengebiet ausreist, damit die erforderlichen Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex überprüft werden können. Allerdings sehen die genannten Verwaltungsvorschriften vor, dass dem Ausländer, um eine Aus- und Wiedereinreise nicht aus rein formalen Gründen zu fordern, eine Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde erteilt werden soll, wenn die Voraussetzungen für eine solche sichtvermerksfreie Einreise vorliegen.
Ich empfehle daher, dass Ihre Freundin bei der Ausländerbehörde eine solche Aufenthaltserlaubnis beantragt.
Da viele Entscheidungen im Ermessen der Ausländerbehörden stehen, und auch die Praxis nicht überall einheitlich ist, empfehle ich (auch zur Vermeidung einer eventuellen Strafbarkeit) ohnehin dringend, sich rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde über die Möglichkeiten zu informieren, länger in Deutschland bleiben zu dürfen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Elisabeth Galli
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Galli,
vielen Dank für die schnelle Auskunft, können Sie mir bitte noch folgendes erläutern:
Sie haben geschrieben:
„Allerdings sehen die genannten Verwaltungsvorschriften vor, dass dem Ausländer, um eine Aus- und Wiedereinreise nicht aus rein formalen Gründen zu fordern, eine Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde erteilt werden soll, wenn die Voraussetzungen für eine solche sichtvermerksfreie Einreise vorliegen.
Ich empfehle daher, dass Ihre Freundin bei der Ausländerbehörde eine solche Aufenthaltserlaubnis beantragt."
Können Sie mir bitte noch kurz den Begriff „sichtvermerksfreie Einreise" erklären?
Da das 12 monatige Sprachvisum bereits ausgeschöpft ist, aus welchem Grund kann sie nun noch eine weitere Aufenthaltserlaubnis beantragen? Erlischt bei Ausreise in einem schwebenden Verfahren nicht der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Freundin hat, auch im Anschluss an einen Sprachaufenthalt die Möglichkeit, ohne Visum 90 Tage als Touristin einzureisen. Das ist mit "sichtvermerksfrei" gemeint. Für diese 90 Tage hätte sie also dann eine Aufenthaltserlaubnis. Wenn sie aber nicht aus und wiedereinreisen will, muss sie eine entsprechende Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Ich empfehle Ihrer Freundin auch unbedingt, es vorab mit der Ausländerbehörde abzuklären, wenn sie den Weg über Aus- und Wiedereinreise wählen will. Dort muss man sie informieren bzw. an die zuständige Stelle verweisen, so dass sie dann nicht aus irgendwelchen Gründen doch nicht wiedereinreisen darf. Aber wie gesagt, ich hielte es für den besten Weg, bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis als Touristin im Anschluss an das Sprachvisum zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen,
Elisabeth Galli
Rechtsanwältin