Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Auf Darlehensforderung nicht reagieren

| 23. September 2015 16:59 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


17:41

Zusammenfassung

Untertauchen zur Meidung eines Verfahrens

12 Jahre habe ich regelmässig ein Darlehen abgezahlt, seitdem ich Rentner bin mit 700€ monatlich, ist es nicht mehr möglich, ich habe auch keine Vermögenswerte. Ich bin unverschuldet in diese Situation geraten - Schufa ist (noch) positiv. Ich selbst wohne offiziell in Untermiete bei einer Verwandten, lebe aber vorwiegend im Ausland - ohne dort gemeldet zu sein.
Die gekaufte kl. Wohnung wurde Zwangsversteigert, es bleibt ein Restbetrag über 62.000€. Die Bank hat die Angelegenheit eine Inkassofirma (accredis) beauftragt, die mich nun auffordert, den Restbetrag zu zahlen bzw. innerhalb 3 Wochen Kontakt aufzunehmen, sonst "sind wir gezwungen, ggf. weitere Massnahmen einzuleiten.". Ein Freund riet mir, überhaupt nicht zu antworten und unbekannt vereist zu sein.

Meine Frage:
Wäre es eine Lösung, wenn ich auf o.g. Darlehensforderung nicht reagiere und als unbekannt verreist bin?

23. September 2015 | 17:25

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wäre es eine Lösung, wenn ich auf o.g. Darlehensforderung nicht reagiere und als unbekannt verreist bin?

Das wäre sicher keine gute Lösung, denn selbst wenn Sie "unbekannt verreist" sind, kann Ihnen die Gläubigerseite rechtswirksam Mahnungen zustellen. Schriftstücke gehen Ihnen gem. § 147 Abs.1 S.1 BGB auch dann zu, wenn Sie tatsächlich verreist sind und von den Schreiben keine Kenntnis erlangen.

Die Gläubigerin kann auch ohne Weiteres ein gerichtliches Verfahren gegen Sie einleiten um die Restforderung durchzusetzen. Hierdurch entstehen weitere Kosten in Gestalt von Anwalts- und Gerichtsgebühren.

Sie sind daher besser beraten, wenn Sie sich der Forderung Ihrer Gläubiger stellen. Ich würde Ihnen hierzu anraten eine Schuldnerberatung beim Sozialamt und/oder anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Möglicherweise kann auf diesem Wege eine Einigung mit der Gläubigerseite erzielt werden. Auch kommt für Sie grundsätzlich auch eine Restschuldbefreiung in Betracht.

Bedenken Sie, dass auch Ihre Gläubiger grundsätzlich ein Interesse an einer gütlichen Einigung haben werden. Ihr Einkommen liegt nämlich unterhalb der sog. Pfändungsfreigrenze. Die Pfändung Ihrer Rente dürfte daher ohnehin ins Leere laufen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mikio Frischhut

Rückfrage vom Fragesteller 23. September 2015 | 17:37

Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Würde es automatisch zu einem Insolvenzverfahren kommen, da ich ja die Forderung ja nicht begleichen kann?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. September 2015 | 17:41

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu einer automatischen Insolvenz wird es nicht kommen. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag geführt.

Wenn keine Einigung erzielt wird und die Gläubigerseite den Anspruch gerichtlich titulieren lässt und daraufhin die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreibt, werden sie jedoch zwangsläufig die Versicherung an Eides statt abgeben müssen, wenn Sie die Forderung nicht begleichen können. Dies hat jedoch nichts mit einem Insolvenzverfahren zu tun.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 23. September 2015 | 21:02

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr gute und schnelle Beratung, ich wurde umfassend informiert, Danke!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Mikio Frischhut »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. September 2015
5/5,0

Sehr gute und schnelle Beratung, ich wurde umfassend informiert, Danke!


ANTWORT VON

(331)

Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Baurecht