Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wäre es eine Lösung, wenn ich auf o.g. Darlehensforderung nicht reagiere und als unbekannt verreist bin?
Das wäre sicher keine gute Lösung, denn selbst wenn Sie "unbekannt verreist" sind, kann Ihnen die Gläubigerseite rechtswirksam Mahnungen zustellen. Schriftstücke gehen Ihnen gem. § 147 Abs.1 S.1 BGB
auch dann zu, wenn Sie tatsächlich verreist sind und von den Schreiben keine Kenntnis erlangen.
Die Gläubigerin kann auch ohne Weiteres ein gerichtliches Verfahren gegen Sie einleiten um die Restforderung durchzusetzen. Hierdurch entstehen weitere Kosten in Gestalt von Anwalts- und Gerichtsgebühren.
Sie sind daher besser beraten, wenn Sie sich der Forderung Ihrer Gläubiger stellen. Ich würde Ihnen hierzu anraten eine Schuldnerberatung beim Sozialamt und/oder anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Möglicherweise kann auf diesem Wege eine Einigung mit der Gläubigerseite erzielt werden. Auch kommt für Sie grundsätzlich auch eine Restschuldbefreiung in Betracht.
Bedenken Sie, dass auch Ihre Gläubiger grundsätzlich ein Interesse an einer gütlichen Einigung haben werden. Ihr Einkommen liegt nämlich unterhalb der sog. Pfändungsfreigrenze. Die Pfändung Ihrer Rente dürfte daher ohnehin ins Leere laufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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Tel: 091138433062
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Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Würde es automatisch zu einem Insolvenzverfahren kommen, da ich ja die Forderung ja nicht begleichen kann?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu einer automatischen Insolvenz wird es nicht kommen. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag geführt.
Wenn keine Einigung erzielt wird und die Gläubigerseite den Anspruch gerichtlich titulieren lässt und daraufhin die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreibt, werden sie jedoch zwangsläufig die Versicherung an Eides statt abgeben müssen, wenn Sie die Forderung nicht begleichen können. Dies hat jedoch nichts mit einem Insolvenzverfahren zu tun.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt