Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich kann sich ein entsprechender Anspruch auf vorschüssige Zahlung aus der langjährigen betrieblichen Übung ergeben.
Diese kann auch nicht einfach durch den Betriebsrat abgeändert werden, da es sich hierbei um individuelle Ansprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis handelt.
Problematisch könnte allenfalls sein, wenn sich in Ihrem Arbeitsvertrag eine Schriftformklausel für Änderungen des Arbeitsvertrages befindet.
Diese Schriftformklausel könnte einer betrieblichen Übung entgegenstehen. Es dürfte jedoch Treu und Glauben widersprechen, wenn sich Ihr Arbeitgeber nach so langer Zeit auf diese Schriftformklausel beruft. Hier kommt es jedoch immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Sie sollten Ihren Arbeitgeber auffordern, wie in der Vergangenheit üblich zu zahlen. Erfolgt dies nicht, sollten Sie den Anspruch auf vorschüssige Zahlung gerichtlich feststellen lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
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