Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Frage.
Die nach § 171 StGB
strafbare Verletzung der Ihnen obliegende Fürsorgepflicht gegenüber Ihrer Tochter setzt vom Tatbestand her eine gröbliche Pflichtverletzung vor. Eine gröbliche Pflichtverletzung wird erst bei wiederholten und als solche offenkundigen Verstößen gegen die Pflicht angenommen, Gefahr von dem Schutzbefohlenen abzuwehren. Hierunter fallen Sachverhalte der extremen Nichtversorgung eines Kindes sowie das Wohnen unter schlechtesten hygienischen Bedingungen in Ställen oder Keller.
Es muss also eine schwere, allgemeine gesundheitliche Vernachlässigung des Kindes vorliegen, die bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt überhaupt nicht ersichtlich ist.
Sie waren mit Ihrem Kind mit den Beschwerden - Ausfluss aus dem Ohr ohne Hörbeschwerden und keine Schmerzen - beim Heilpraktiker, was sicherlich nicht anstößig ist und haben die dort verordneten Maßnahmen gewissenhaft durchgeführt. Die Inanspruchnahme des Heilpraktikers bei den geschilderten leichten Problemen Ihres Kindes im Bereich des Ohrs kann Ihnen nicht vorgeworfen werden, zumal der alsdann bei dem HNO-Arzt vorgenommene Abstrich nicht negativ war.
Anzunehmen ist, dass dem Arzt der vorherige Gang zum Heilpraktiker missfallen und zu den völlig unkontrollierten Ausfällen geführt hat, die Sie sicherlich nicht hinzunehmen haben.
Es besteht die Möglichkeit, gegen den Arzt Beschwerde bei der Ärztekammer Nordrhein aufgrund seines ungebührlichen Verhalten einzulegen und auch Strafanzeige wegen Beleidigung gem. § 185 StGB
zu erstatten. Denn der Vorwurf, Ihr Kind in ganz erheblicher Weise gesundheitlich vernachlässigt zu haben und zwar in strafbarer Weise, stellt eine massive Ehrverletzung dar. Im Rahmen der Beleidigungsanzeige würde alsdann inzident von der Staatsanwaltschaft der Vorwurf der Verletzung der Fürsorgepflicht geprüft werden.
Gerne stehe ich Ihnen bei Bedarf für eine Mandatierung zur Verfügung, im Übrigen selbstverständlich auch für eine Nachfrage.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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