Gerne zu ihren Fragen:
Voranstellen möchte ich, dass das WaffG in jüngster Zeit mehrfach - nicht nur zum Vorteil berechtigter Waffenbesitzer - geändert wurde sowie von zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen, Regelvermutungen und Ausnahmetatbeständen geprägt ist sowie schließlich noch durch Verordnungen, Richtlinien und Anlagen im Einzelfall modifiziert wird.
Kurz: Nach meiner Auffassung völlig überreglementiert ist.
Ich gehe aus vom
"Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970; 4592); 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"
Demnach ist es so, dass Armbrüste den Bolzen zwar nicht durch einen Lauf (mit mehr als 7,5 Joule) schließen. Sie sind aber den Schusswaffen (also die mit Lauf) vom Gesetz her gleichgestellt.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen:
Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1:
Schusswaffen 1.
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
1.1
Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
1.2
Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
(...) gekürzt vom Verf.
1.2.3
bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;
Nach § 10 Absatz 5 WaffG gilt:
Zitat:Absatz (5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.
Nach § 12 WaffG gibt es Ausnahmen (vom Verf. gekürzt) :
Zitat:Absatz (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1.
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
Sie sollten sich also - um die Verwirklichung von Straf- oder OWi-Tatbeständen zu vermeiden, um eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht bemühen.
Es kann im Sinne Ihre Anfrage angezeigt sein, "vor Antrag alles außerhalb der Schießstätte ausblenden." Denn in der Tat muss sich nach dt. Straf- und OWiG niemand einer Tat selbst bezichtigen, woraus ihm auch keine Nachteile erwachsen dürfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen