Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Bei der Beurteilung, ob es sich in Ihrem Fall um eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung kommt es ganz erheblich auf die Begriffsbestimmung des Art. 1
§ 1 AÜG an.
Hiernach bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, einer Erlaubnis. Entscheidend ist also, ob Sie bei der Überlassung an Drittfirmen „gewerbsmäßig“ im Sinne des Gesetzes handeln.
Unter gewerbsmäßig im Sinne des Art 1
§ 1 Abs 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit zu verstehen (BAG, Urteil v. 18.02.1988, AZ: 2 AZR 578/87
).
Folglich bestehen zwei Kriterien zur Unterscheidung zwischen gewerbsmäßiger und nichtgewerbsmäßiger Arbeitnehmerunterlassung.
Zum einen kommt es darauf an, ob die Überlassung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Hieran fehlt es, wenn sich der Verleiher vom Entleiher nur die reinen Personalkosten erstatten lässt und ansonsten keine wirtschaftlichen Vorteile aus der Überlassung zieht. Nach Ihren Angaben verrechnen Sie die Überlassung auf Lohnbasis ab. Ich gehe davon aus, dass hierbei nicht nur reine Personalkosten erstattet werden, sondern dass hierbei schon ein gewisser Gewinn bei Ihrem Unternehmen entsteht. Von daher ist schon davon auszugehen, dass mit der Überlassung ein Gewinn beabsichtig ist. Bei der konkreten Einschätzung kommt es aber auf die genaue, auch vertragliche, Ausgestaltung der Arbeitnehmerüberlassung an.
Zum anderen kommt es darauf an, ob die Überlassung eine auf Dauer angelegte Tätigkeit Ihres Unternehmens darstellt. Ausschlaggebend ist hierbei, ob es mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu solchen Überlassungen kommt. Hierbei kommt es nicht darauf an, welchen zeitlichen Umfang die einzelnen Überlassungen erfassen. Vielmehr ist entscheidend wie sich die Arbeitnehmerunterlassung nach außen darstellt. Erscheint diese, wenn auch nur im begrenzten und untergeordneten Rahmen, als Geschäftsbereich Ihre Unternehmens so muss von einer auf Dauer angelegten Tätigkeit ausgegangen werden. Reine Abdeckung von kurzfristig entstehenden Engpässen wird hiervon jedoch nicht erfasst.
Ihren Angaben zufolge kommt es in unregelmäßigen Abständen zur Verleihung von Arbeitnehmern an andere Firmen. Von hier aus kann jedoch nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich hierbei schon um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit handelt. Hierzu müsste genau geprüft werden, in welchem Umfang es zu Überlassungen kommt.
Zur genauen Überprüfung, ob es hier einer Erlaubnis bedarf, rate ich Ihnen einen ortsansässigen Kollegen aufzusuchen. Dieser kann dann genau in Ihre Verträge mit den Entleihern Einsicht nehmen und genau beurteilen welches Ausmaß die Überlassung in Ihrem Unternehmen hat.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
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