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Arbeitsrecht/Vertragsrecht/Sozialrecht

7. Juli 2025 14:45 |
Preis: 40,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin mit einem ambulanten Betreuungsdienst selbstständig und wir erbringen Leistungen im Rahmen der Alltagsunterstützung nach §45a SGB XI, 45b SGB XI und §39 SGB XI.

Nachdem wir im Mai und Juni Leistungen erbracht haben, hat eine befugte Angehörige einer unsere Klienten die Unterschriften von Mai und Juni auf dem Leistungsnachweis, auf dem die erbrachten Leistungen dokumentiert werden, mit der Begründung durchgestrichen, da die geleisteten Arbeitsstunden falsch sind. Die Arbeitszeiten wurden unsererseits korrekt eingetragen Die Unterschriften wurden Ende Juni durchgestrichen. Der Rechnungslauf für Mai ist schon abgeschlossen und der noch nicht durchgestrichene Leistungsnachweis mit den Arbeitszeiten aus Mai wurde bei der Pflegekasse eingereicht. Die Angehörige weigert sich den Leistungsnachweis zu unterschreiben, da Sie eine Erklärung der Arbeitszeit und Korrektur dieser erwünscht.

Wie sollten wir hier vorgehen. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

7. Juli 2025 | 15:17

Antwort

von


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41239 Mönchengladbach
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Guten Tag,

in einer solchen Situation empfiehlt es sich aus meiner Sicht zunächst das klärende Gespräch mit der bevollmächtigten Angehörigen zu suchen und transparent darzulegen, wie die erbrachten Arbeitszeiten dokumentiert und abgerechnet wurden.
Legen Sie Ihr Zeitprotokoll, idealerweise mit Stempel und Unterschrift Ihres Fahrers oder Ihrer Mitarbeiterin, nochmals vor und erklären Sie nachvollziehbar, wie sich die Minuten‑ bzw. Viertelstunden ergeben. Verdeutlichen Sie, dass Sie rechtlich dazu verpflichtet sind, die tatsächlichen Zeiten in den Leistungsnachweisen anzugeben, und dass eine rückwirkende Veränderung der dokumentierten Zeiten für Sie nicht zulässig ist.

Sollte die Angehörige weiterhin auf einer Korrekturanforderung bestehen, bieten Sie an, gemeinsam mit ihr oder im Beisein eines Vertreters der Pflegekasse oder eines unabhängigen Dritten die Stunden nochmals vor Ort nachzugehen. Auf diesem Weg lassen sich meines Erachtens Missverständnisse direkt klären und ein neuer, gemeinsam unterzeichneter Nachweis erstellen.
Alternativ können Sie der Pflegekasse eine Kopie des bestrittenen Vordrucks mitsamt Ihrer Erläuterung übermitteln und um formelle Bewertung bitten, ob die Unterschrift des Betreuungsdienstes trotz des Gegenzeichnens der Angehörigen zur Abrechnung ausreicht oder ob eine ergänzende Erklärung der Angehörigen erforderlich ist.

Sollte die Angehörige die Unterschrift dennoch dauerhaft verweigern, empfiehlt es sich, den Versicherer schriftlich über die Weigerung zu informieren und Ihre Bereitschaft zur Klärung in vollem Umfang darzulegen.
Fordern Sie die Pflegekasse insoweit höflich auf, die Abrechnungsunterlagen auf Basis Ihrer eingereichten, ordnungsgemäß ausgefüllten Nachweise zu prüfen und den weiteren Verrechnungsprozess zu ermöglichen.
Dokumentieren Sie dabei unbedingt alle Schritte und behalten Sie eine Kopie jedes Austauschs, um im Bedarfsfall nachweisen zu können, dass Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sind!

Sofern die Kasse dennoch eine unterschriebene Bestätigung der Angehörigen zwingend verlangt, können Sie die Leistungen zwar weiterhin erbringen und in Rechnung stellen, sollten aber in Zukunft vor Aufnahme der Betreuung eine schriftliche Vollmacht oder eine Bestätigung der Unterschriftsberechtigung der Angehörigen einholen, um vergleichbare Konflikte zu vermeiden.
Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass Ihnen eine saubere Dokumentation und Abrechnung gelingt, auch wenn Dritte zunächst eine Unterschrift verweigern....

Beste Grüße


ANTWORT VON

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