Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Da sich Ihre Kündigung als unwirksam herausgestellt hat, bestand Ihr ursprüngliches Arbeitsverhältnis ungekündigt fort.
Sie waren daher richtigerweise rechtlich gesehen seit dem Jahre 1993 nicht arbeitslos und haben auch kein Arbeitslosengeld bezogen.
Ich empfehle Ihnen daher vorbehaltlich einer Prüfung anhand der Unterlagen Widerspruch gegen den ALG- Bescheid einzulegen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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