Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Handelsverträge mit Vertragspartnern in Tschechien können nach dem tschechischen bürgerlichen Gesetzbuch, nach dem tschechischen Handelsgesetzbuch oder auf der Grundlage einer fremden Rechtsordnung, hier des deutschen Rechts, abgeschlossen werden.
Das tschechische Unternehmen muss aber ins tschechische Handelsregister eingetragen oder im Besitz eines Gewerbescheins sein.
Vorzulegen wären ein Nachweis über den Eintrag ins tschechische Handelsregister bzw. der Gewerbeschein, die Steuernummer, der Nachweis, dass die tschechischen Arbeitnehmer über wirksame Arbeitsverträge verfügen - nach tschechischem Recht hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages zu übergeben -.
Viel wichtiger ist die vertragliche Vereinbarung zur Ausführung der Aufträge und der Rechtswahl, welches Recht (deutsche oder tschechisches) dem Vertrag zugrunde liegen soll und für den Fall einer Auseinandersetzung, welcher Gerichtsstand gelten soll.
Sollten Sie bei der Vertragsgestaltung Hilfe benötigen, so können Sie sich gerne mit mir unter der unten angegebenen E-Mail-Adresse in Verbindung setzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hallo,
darf ein slowakischer Staatsbürger der einen Betrieb in Italien gemeldet hat mit Arbeitern aus der Slowakei für uns tätig werden wenn der Eintrag ins italienische Handelsregister und ein Gewerbeschein vorhanden ist. Wirsame slowakische Arbeitsverträge liegen auch vor. Steuernummer ist auch vorhanden.
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ihre Nachfrage wirft in Anbetracht Ihrer ursprünglichen Anfrage eine gänzliche neue Fragestellung, die von einer kostenlosen Nachfrage nicht gedeckt ist.
Sie werden hierfür sicherlich Verständnis aufbringen.
Gleichwohl können Sie sich mit dieser Frage direkt an mich unter meiner E-Mail-Adresse (info@kanzlei-roth.de) wenden.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -