Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Sie sollten vorsorglich auf jeden Fall Einspruch einlegen.
Dieser ist an Fristen gebunden(muss zwei Wochen nach Erhalt des
Bußgeldbescheides eingelegt werden).
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sind Sie für die beanstandete Ladungssicherung jedenfalls subjektiv (keine Kenntnis) nicht verantwortlich.
Soweit die Anmeldung durch den Disponenten der Firma S (= 5 Europaletten mit Leuchten)schriftlich vorliegt,sollten Sie diese der Kreisverwaltung in Kopie vorlegen.
Ansonsten (also bei nicht schriftlicher Fixierung )sollte der
Disponent(Verlader) den Inhalt der Anmeldung(=nur 5 Europaletten mit Leuchten) schriftlich gegenüber der Kreisverwaltung bestätigen.
Fahrer und Disponent können weiter schriftlich bekunden,dass vor dem tatsächlichen Ladevorgang(= also Anmeldung plus Profile) eine
Rücksprache mit Ihnen gerade nicht erfolgt ist.
Es wird für die Frage,ob die Kreisverwaltung Ihren gegen Sie erhobenen Vorwurf fallen lässt, im Wesentlichen auf die Sorgfalt dieser Zeugenaussagen ankommen,wobei die Zeugen zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet sind (bewusst falsche Aussagen sind strafbar).
Im übrigen setzen die von der Kreisverwaltung bisher zitierten Vorschriften der StVZO voraus,dass Sie der Halter des überladenen Kleintransporters sind.
Auch an dieser Haltereigenschaft könnte es nach Ihrer bisherigen Schilderung fehlen.
Für die Nachfrage stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
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