Ich hatte im Januar 2004 ein Beratungsgespräch bei einem RA über
eine evtl. Umfirmierung. (GmbH oder nicht). Da seinerseits dann nichts gemacht wurde, hatte sich das dann für mich sofort erledigt, was ich auch dem Finanzberater damals mitgeteilt habe.
Dieser Termin wurde nicht von mir, sondern von meinem damaligen Finanzberater gemacht. Nach eine halben Stunde Kaffepause war alles vorbei.
Die Beraterechnung, die ich im Feb. 2004 erhalten habe wurde von mir beglichen. Auf dieser Rechnung stand auch eine POS. mit "Aufwandshonorar Anwaltsbesuch".
Nun bekomme ich heute eine Rechnung von eben diesem RA nach über 2 Jahren. Die Angelegenheit war für mich im Feb. 2004 erledigt.
Muß ich diese Rechnung, die ich wie gesagt erst heute erhielt, nochmals bezahlen?
Ist diese Rechnung (Forderung) nicht längst verjährt?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt beantworten möchte:
Nach der ersatzlosen Streichung des § 51b BRAO
(aber auch nach diesem würde sich in der Sache nichts für Sie ändern) greift die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB
, die 3 Jahre beträgt, ein, so dass die Forderung erst am 31.12.2007 verjähren würde (dies deshalb, weil sich der Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB
richtet).
Folglich werden Sie bezahlen müssen.
Ich bedaure, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis vermitteln zu können.