Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Im Geltungsbereich des Anwaltszwangs kann die Partei (=B) Prozesshandlungen grundsätzlich nicht wirksam vornehmen, da sie selbst nicht postulationsfähig ist. Sie kann allerdings neben dem Anwalt erscheinen, neben ihm das Wort verlangen (§ 137 Abs. 4 ZPO
), Erklärungen über Tatsachen und Geständnisse abgeben und solche des Anwalts widerrufen und berichtigen (vgl. § 85 Abs. 1 S. 2 ZPO
). Die eigenen Erklärungen der Partei hat das Gericht zu berücksichtigen, auch ohne dass der Anwalt sie aufnimmt.
B sollte hier aber aufgrund des scheinbar gestörten Vertrauensverhältnisses überlegen, dem Anwalt das Mandat zu kündigen und einen anderen Anwalt zu beauftragen, der dann die notwendigen Schriftsätze bei Gericht einreicht. Sollte B aufgrund einer unberechtigten Weigerung ein Schaden entstanden sein, könnte B ggfs. auch entsprechende Ansprüche gegen den Anwalt geltend machen. Soll trotz der Weigerung das bestehende Mandat aufrecht erhalten bleiben, bietet es sich an, die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Schlichtung einzuschalten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
9. Januar 2012
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13:54
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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