Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sofern Sie den Rechtsstreit verloren haben, weil Ihr Anwalt einen handwerklichen Fehler begangen hat und z.B. nicht ausreichend vorgetragen hat, obwohl ihm alle dazu notwendigen Informationen vorlagen, kommt ein Regressanspruch in Betracht.
Ob dieser Anspruch besteht und Erfolgsaussichten für eine Klage bestehen, lässt sich aber erst nach Prüfung sämtlicher Unterlagen (Korrespondenz mit dem Anwalt, Schriftsätze, Hinweise des Gerichtes, Sitzungsprotokolle) feststellen. Sie werden nicht umhin kommen, damit einen auf Anwaltshaftung spezialisierten Anwalt zu betrauen.
Besteht ein Regressanspruch, muss Ihnen Ihr bisheriger Anwalt den daraus kausal entstandenen Schaden ersetzen - dafür hat er aber eine Berufshaftpflichtversicherung.
Wenn Sie dem Anwalt das Mandat entziehen, muss er dies dem Gericht mitteilen. Das Gericht muss den angesetzten Termin aber nicht verlegen - Sie sollten sich deshalb umgehend um einen neuen Anwalt bemühen und veranlassen, dass er von dem bisherigen Anwalt die Unterlagen erhält bzw. bei Gericht Akteneinsicht nimmt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Tel: 024213884576
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
meine Hauptfrage war, ob allein schon die Klage gegen die falschen
Anspruchsgegner und die Erhebung einer unzulässigen Klage, die nicht in eine zulässige korrigiert wurde für sich allein gesehen schon ein Grund ist, einen Anwalt in Regress zu nehmen.Egal ob das Verfahren gewonnen worden wäre oder nicht. Wenn ichs gewonnen hätte müsste ich auch nicht fragen.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Erhebung einer unzulässigen Klage gegen den falschen Gegner, die auch nach Hinweis des Gerichts nicht korrigiert hat, kann bereits einen zum Regress verpflichtenden Anwaltsfehler darstellen.
Ein Regressanspruch wird Ihnen aber nur zustehen, wenn dieser Fehler entscheidend für den bei Ihnen eingetretenen Schaden war.
Dazu müssten Sie nachweisen, dass sie die Klage andernfalls gewonnen hätten.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann