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Anmeldung Kleingewerbe (Automatenaufstellgewerbe)

16. Januar 2009 10:24 |
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Kaufrecht


Hallo,

ich möchte ein Kleingewerbe (Automatenaufstellgewerbe (Verpflegungsautomaten: Kaffee, Cola, Snack)) im Nebenerwerb anmelden und habe hierzu noch Fragen:

Im § 14 der GewO steht:
„Wer die Aufstellung (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbstständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen“

Welche Behörden sind mit „allen Behörden“ gemeint und in welcher Form muss ich diese Informieren? Brauche ich eine bestimmte Erlaubnis (Von irgendeinem Amt) für die Aufstellung der o.g. Automaten? Die Aufstellung soll in 2. Städten in 2 Landkreisen erfolgen.

Gibt es sonst irgendetwas irgendetwas besonderes/spezielles bei dem o.g. vorhaben zu beachten?

Vielen Dank und viele Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Die Gewerbeanmeldung erfolgt bei der Gemeinde− beziehungsweise Stadtverwaltung. Je nach Größe der Gemeinde− beziehungsweise Stadtverwaltung kann dort das Gewerbeamt oder Ordnungsamt zuständig sein. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, d.h. sofern Sie sich in unterschiedlichen Gemeinden tätig werden, muss dies jeweils gesondert angemeldet werden.
Hier können Sie problemlos bei ihrer Gemeide anrufen, welche Sie an den zuständigen Sachbearbeiter weiterleiten wird.

Weitere Besonderheiten können im Rahmen dieser Onlineanfrage nicht mitgeteilt werden. Die Frage ( was ist noch zu beachten?) ist hier aber natürlich sehr ausufernd, da z.B. bei einem Nebenerwerb eventuell die Vereinbarkeit mit ihrer vorhandenen Arbeitsstelle beachtet werden muss oder die Meldung beim Finanzamt zu erfolgen hat.
Grundsätzlich bestehen aber keine weiteren erkennbare Problem, welche ihrem Vorhaben entgegenstehen.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt


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