Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Tornesch differenziert in §4 zwischen der Anliegerstraße (=wesentliche Nutzung Anliegerverkehr), der Haupterschließungsstraße (=wesentliche Nutzung innerörtlicher Verkehr) und der Hauptverkehrsstraße (=inner- und überörtlicher Durchgangsverkehr). Damit kommt es für die Eingruppierung der Norderstraße auf die WESENTLICHE Nutzungsart an. Ihrer Darstellung entnehme ich, dass die Nutzung als "Zubringer" zur Hauptstraße eine eher untergeordnete Nutzungsart darstellt, so dass der Durchgangsverkehr vernachlässigbar ist.
Anliegerverkehr ist der Verkehr, der der Erschließung der an die Anliegerstraße angrenzenden Grundstücke dient. Dabei wird nicht zwischen privatem und öffentlichem Grund unterschieden. Da nach Ihrer Darstellung eine anderweitige Erreichbarkeit nicht gegeben ist, stellt daher auch der Zu- und Abfahrtverkehr die Schule, die Sporthalle und die Kindergärten betreffend Anliegerverkehr dar. Danach sind im Falle der Norderstraße die Voraussetzungen für die Einstufung als Anliegerstraße gegeben.
An diesem Ergebnis ändert auch der von Ihnen als Spitzenlast angegebene Verkehr von ca. 200 Kfz/h. Nach einer - schon älteren - Studie ist eine solche Spitzenlast für eine Anliegerstraße durchaus üblich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Die Schule befindet sich nicht in der Norderstr. sondern in der parallel liegenden Königsbergerstr. , welche auch noch von der Hauptstr über eine andere Anliegerstr. zu erreichen ist. (Wäre natürlich für die Anwohner der umliegenden Straßen ein Umweg) Die Schule ist in dem Sinne Anlieger in der Parallelstr. welche vor einigen Jahren zur Einbahnstraße geändert worden ist.
Ferner wird die Norderstr. auch von vielen Torneschern als Zubringer zur Hauptstr. genutzt.
Hat sich mit dieser Angabe der Sachverhalt geändert?
Die Schule befindet sich nicht in der Norderstr. sondern in der parallel liegenden Königsbergerstr. , welche auch noch von der Hauptstr über eine andere Anliegerstr. zu erreichen ist. (Wäre natürlich für die Anwohner der umliegenden Straßen ein Umweg) Die Schule ist in dem Sinne Anlieger in der Parallelstr. welche vor einigen Jahren zur Einbahnstraße geändert worden ist.
Ferner wird die Norderstr. auch von vielen Torneschern als Zubringer zur Hauptstr. genutzt.
Hat sich mit dieser Angabe der Sachverhalt geändert?
Hallo
und danke für die Nachfrage. Ausweislich der bei Google Maps verfügbaren Karte ist die Königsberger Straße eine Einbahnstraße in Richtung Wilhelmstraße (=Hauptstraße?). Die Königsberger Straße ist daher nur über die Norderstraße oder - über einen größeren Umweg - über den Pastorendamm/Wachsbleicherweg erreichbar. Da letztere Alternative keine "vernünftige" Möglichkeit der Erreichbarkeit darstellt, ist der Verkehr mit Ziel Schule als Anliegerverkehr der Norderstraße anzusehen.
Hinsichtlich der Frage "Durchgangsverkehr" wäre zur Beurteilung der Frage Un-/Wesentlichkeit eine quantitative Erhebung des Anteils am Gesamtverkehr durchzuführen. Erst nach Vorlage dieser Erebung könnte diskutiert werden, ob das Merkmal "wesentlich Anliegerverkehr" noch gegeben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt