Guten Abend,
zu Ihrer Frage besteht bereits Rechtsprechung, die jedoch leider nicht zu Ihren Gunsten ausfällt.
So wird etwa nach dem VG Ansbach festgestellt, dass die am 1.4.2021 in Kraft getretene Regelung des Art. 5a Abs. 7 S. 2 KAG nicht dazu führe, dass die vor deren Inkrafttreten bereits durch Beitragsbescheid festgesetzte Beiträge nicht mehr einziehbar seien.
Ausführlich:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-31520?hl=true
Demnach dürfte Ihre Gemeinde die Anwohner an den Erschließungskosten beteiligen können.
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
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Vielen Dank für die Schnelle Antwort. Allerdings liegt im unterschied zur erwähnten Rechtsprechung in unserem Fall noch kein Beitragsbescheid vor, sodass hier Art. 5a Abs. 7 S. 2 KAG Anwendung finden dürfte. In Art. 5a Abs. 7 S. 2 KAG wird erwähnt, dass Erschließungsbeiträge 25 Jahre nach dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage nicht mehr erhoben werden dürfen. Das heißt selbst wenn die Erschließung nicht abgeschlossen wäre, wäre die Frist von 25 Jahre abgelaufen.
Guten Morgen,
Ihnen ist insoweit zuzustimmen, dass Sie sich ggü der Gemeinde zunächst auf Präklusion i.S.d. Art. 5a Abs. 7 S. 2 KAG berufen sollten.
Möglicherweise wird man sich daraufhin seitens der Gemeinde in diesem Kontext auf Art. 5a Abs. 7 S. 3 KAG berufen, wonach nur auf eine Teilstrecke abgestellt wird.
Ob dies zutrifft, müsste im Einzelfall geklärt und ggf. im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens moniert werden.
Wenn Sie als betroffener Anwohner eine Rechtsschutzversicherung haben, die zudem Verwaltungsrecht deckt, könnte sich zugrundeliegend auch der Klageweg (nach erfolglosem Widerspruch) anbieten.
Viele Grüße