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Anliegerstraße Ersterschließung oder nicht?

| 24. Januar 2024 19:51 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


08:33

Guten Tag,

in unserer Gemeinde soll ein Anliegerstraße im Wohngebiet erneuert werden (Straßenbelag und Kanalisation). Die Straße wurde Anfang der 1960er Jahre gebaut und in diesem Zuge wurde auch die Infrastruktur für Wasser / Abwasser und Strom hergestellt. Es wurden aber nie Erschließungskosten auf die Anwohner umgelegt. Noch zu erwähnen ist der Umstand, das nicht alle Flächen der Straße der Gemeinde gehören. Teilweise gehören diese noch den Anwohnern. Diese würden aber ihre Flächen der Gemeinde abtreten. Die Straße und auch die Kanalisation ist mittlerweile in einem sehr schlechten Zustand, sodass hier dringend Handlungsbedarf besteht.

Seit 2018 dürfen die Kosten für die Straßenerneuerung in Bayern nicht mehr auf die Anwohner umgelegt werden. Weiterhin jedoch die Erschließungskosten. Seit 2014 bzw. 2021 gibt es hierfür eine Verjährungsfrist. Das heißt, dass 25 Jahre nach Herstellung der technischen Erschließung keine Erschließungsgebühren an die Anwohner berechnet werden dürfen. (Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG).
Und nun folgt das Problem: Die Gemeinde ist der Meinung, dass es sich im Falle der Straßenerneuerung um eine Ersterschließung handelt und die Anwohner Erschließungskosten bezahlen müssten, mit der Begründung, dass bisher noch nichts von den Anwohnern bezahlt wurde. Außerdem wird behauptet, dass es ja eigentlich boch keine Straße sei, da nicht alle Flächen der Gemeinde gehören und somit auch nicht ganz klar ist, wer die Kosten für den Straßenbau übernehmen muss. Ich hoffe ich konnte das Problem einigermaßen verständlich schildern und würde mich über eine Antwort freuen.

Grüße

24. Januar 2024 | 20:16

Antwort

von


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Guten Abend,

zu Ihrer Frage besteht bereits Rechtsprechung, die jedoch leider nicht zu Ihren Gunsten ausfällt.

So wird etwa nach dem VG Ansbach festgestellt, dass die am 1.4.2021 in Kraft getretene Regelung des Art. 5a Abs. 7 S. 2 KAG nicht dazu führe, dass die vor deren Inkrafttreten bereits durch Beitragsbescheid festgesetzte Beiträge nicht mehr einziehbar seien.

Ausführlich:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-31520?hl=true

Demnach dürfte Ihre Gemeinde die Anwohner an den Erschließungskosten beteiligen können.

Viele Grüße


Rückfrage vom Fragesteller 25. Januar 2024 | 07:32

Vielen Dank für die Schnelle Antwort. Allerdings liegt im unterschied zur erwähnten Rechtsprechung in unserem Fall noch kein Beitragsbescheid vor, sodass hier Art. 5a Abs. 7 S. 2 KAG Anwendung finden dürfte. In Art. 5a Abs. 7 S. 2 KAG wird erwähnt, dass Erschließungsbeiträge 25 Jahre nach dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage nicht mehr erhoben werden dürfen. Das heißt selbst wenn die Erschließung nicht abgeschlossen wäre, wäre die Frist von 25 Jahre abgelaufen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Januar 2024 | 08:33

Guten Morgen,

Ihnen ist insoweit zuzustimmen, dass Sie sich ggü der Gemeinde zunächst auf Präklusion i.S.d. Art. 5a Abs. 7 S. 2 KAG berufen sollten.
Möglicherweise wird man sich daraufhin seitens der Gemeinde in diesem Kontext auf Art. 5a Abs. 7 S. 3 KAG berufen, wonach nur auf eine Teilstrecke abgestellt wird.
Ob dies zutrifft, müsste im Einzelfall geklärt und ggf. im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens moniert werden.
Wenn Sie als betroffener Anwohner eine Rechtsschutzversicherung haben, die zudem Verwaltungsrecht deckt, könnte sich zugrundeliegend auch der Klageweg (nach erfolglosem Widerspruch) anbieten.

Viele Grüße

Bewertung des Fragestellers 25. Januar 2024 | 08:46

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