Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gilt § 59 Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO):
Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60 bis 62, 76 und 77 Absatz 1 Satz 3 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach §§ 63, 64, 66 Absatz 4 und § 77 Absatz 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Die Frage, ob und wie ein Bauvorhaben einer Genehmigung bedarf, hat also keine Relevanz für die materiellrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens.
Bezüglich der Zulässigkeit von sog. Nebenanlagen wie Garagen und selbstständigen Terrassen ist § 23 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenzen) zu beachten:
Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
Der Bebauungsplan wäre darauf hin zu überprüfen.
Entsprechendes gilt für die GRZ:
Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
(§ 19 Abs. 4 BauNVO)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Vielen Dank Herr Geißlreiter,
alles Gute für 2025.
lt. B- Plan sind explizit Garagen/Carports nur in den Baugrenzen zugelassen.
Frage: Somit Terrasse als Nebenanlage §14 außerhalb der Baugrenze zulässig ?
Frage: Gehört eine solche Terrassenfläche mit in die GRZ; wenn ja auch mit 50/100 Überschreitung ?
Zur GRZ:
Diese ist 0,3 bei 1000m² somit 300m² Grundfläche zulässig.
Wenn Garage/Carport/Zufahrten z.B. 200m² ist, dann Überschreitung 50/100 = 100m² zusätzliche weitere Grundfläche, somit dann 400m²
Probe: GRZ 0,8 von 1000m² somit 800m² > 400m² , somit zulässig
Frage: habe ich das richtig verstanden ?
Mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
selbstständige (!) Terrassen sind dann in der Tat außerhalb der Baufenster grundsätzlich zulässig. Hinsichtlich der GRZ gilt die Privilegierung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, sie ist aber nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO erst einmal mitzurechnen. Selbstständig ist eine Terrasse nur, wenn sie sich nicht an das Wohngebäude als Hauptanlage anschließt, weil sie dann als deren Bestandteil gilt (Hartmann/Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, Kommentar, 2. Auflage 2018, § 19, Rz. 56).
Die für Garagen und Nebenanlagen zulässige Überschreitung darf sich auch nur auf diese baulichen Anlagen beziehen. Bei einer Grundstücksfläche von 1.000 qm und GRZ 0,3 sind das dann für diese Anlagen zusammen weitere 0,15 = 150 qm als Potential. Im übrigen dürfen diese Anlagen natürlich schon die Grund-GRZ von 0,3 = 300 qm mit in Anspruch nehmen, sofern dort noch Grundfläche "übrig" ist. Das Höchstmaß von 0,8 sind 800 qm. Wenn man in diesem Sinne richtig und sinnvoll plant, kann man also 450 qm ausnutzen für das gesamte Bauvorhaben. Die Garage muss dabei im Baufenster liegen, eine an das Wohngebäude angebaute - unselbstständige - Terrasse auch.
Ihnen auch alles Gute für 2025 und viel Erfolg!
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt