Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Leider ist die Rechtslage sehr unklar, was immer wieder zu Konflikten zwischen Anlangenbesitzern und Netzwerkbetreibern kommt.
Die meisten Netzbetreiber verlangen in der Tat eine Bestätigung, dass die Mini-PV-Anlage der VDE entsprechend angeschlossen wird und beziehen sich dabei auf § 6 NAV (Niederspannungsanschlussverordnung), in dem es heißt:
Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen.
Da die meisten Netzbetreiber den Anschluss per Schuko-Stecker nicht für normgerecht erachten, verlangen sie entweder den Festanschluss oder die Installation einer speziellen Einspeisevorrichten (Wieland). Beides darf genau genommen nur ein Elektriker vornehmen.
Für den Betrieb einer solchen Mini-PV-Anlage ist die Registrierung als Anlagenbetreiber im Marktstammregister bei der Bundesnetzagentur erforderlich sowie die Anmeldung des Betriebes beim Netzbetreiber.
Ersteres geht online innerhalb von 5 Minuten.
Die Anmeldung ist nicht formgebunden, so dass Sie auch nicht verpflichtet sind, die vom Netzbetreiber geforderten Erklärungen abzugeben.
Vielmehr reicht aus, wenn Sie dem Netzbetreiber die Inbetriebnahme der genau bezeichneten Anlage formlos mitteilen.
Die VDE ist kein Gesetz, sondern eine Norm, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass eine Anlage sachgerecht installiert ist. Liegt eine von der VDE abweichende Installation vor, müssen Sie im Störfall nachweisen, dass die gewählte Art genauso sicher ist.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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Web: https://www.reinhard-otto.de
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Ich danke für Ihre Antwort, habe aber noch eine Verständnisfrage:
Ihr Zitat aus der NAV habe ich in § 13 Elektrische Anlage gefunden. Die Arbeiten an dieser Anlage (erweitern, ändern, in Stand halten) darf ich danach nicht vornehmen. Aber was wird genau als Anlage definiert? Ist es die Leitung in meiner Wohnung vom Zähler bis zur Steckdose, oder gehören auch alle Geräte, die ich in die Steckdose stecke, zur Anlage? Im zweiten Fall, dürfte ich selber kein Elektrogerät in die Steckdose stecken. Endet die Anlage aber bei der Steckdose, so kann die PV - Anlage damit nicht gemeint sein und ich kann sie ohne auf diese NAV Verordnung Rücksicht zu nehmen einstecken.
Ist mein Verständnis richtig?
Das bloße Einstecken elektrischer Geräte ist natürlich erlaubt.
Die Netzbetreiber argumentieren aber damit, dass über einen Stecker Strom aus dem Netz in das Gerät fließt, bei der PV Aber der Weg andersrum ist.
Theoretisch kann an den blanken Stäben des Steckers noch Strom aus der PV fließen.
Normalerweise schaltet der Wechselrichter aber so schnell ab, dass keine Gefahr besteht.
Ich sehe es daher wie Sie.
Mit freundlichen Grüßen