Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Anforderungen an eine 'Steckerfertige Stromerzeugungsanlage' (Balkonkraftwerk)

25. August 2022 17:08 |
Preis: 75,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Guten Tag,

ich habe an unseren Strom Netzbetreiber folgende Frage gestellt:
Welche Anforderungen stellen Sie als Netzbetreiber an jemanden, der eine 600 Wp PV - Solaranlage (Balkon-Kraftwerk) ohne Einspeisevergütung anmeldet?

Einige Angaben waren OK und waren mir bereits bekannt.
Unter anderem habe ich dann noch folgende Antwort erhalten:

<< Die Stromerzeugungsanlage entspricht den Bedingungen der VDE-Anwendungsregel "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz VDE-AR-N 4105" und DIN VDE V0100-551-1. - Der Anlagenbetreiber bestätigt, dass die Elektroinstallation / der Stromkreis den Anforderungen der DIN VDE V0100- 551-1 entspricht und von einem Elektroinstallationsbetrieb geprüft wurde. - Der Anschluss der steckerfertigen Erzeugungsanlage erfolgte gemäß DIN V0100-551-1 über eine spezielle Energiesteckvorrichtung z. B. nach DIN V 0628-1.>>

Bei der Anmeldung einer 600 Wp Anlage erwartet der Netzbetreiber, dass ich ihm gegenüber die Einhaltung dieser Bedingungen per Unterschrift zusage.

Meine Fragen dazu:
Bin ich als Privatperson verpflichtet mich an die VDE Anwendungsregel und die DIN VDE zu richten?
Dies unabhängig von den versicherungsrechtlichen Fragen.
Bin ich als Privatperson verpflichtet meine Installation einer 600 Wp PV - Anlage mit 2 PV Modulen im Privathaushalt von einem Elektroinstallationsbetrieb prüfen lassen? Sie lässt sich einfach in eine Steckdose stecken, um den Strom zu nutzen.
Kann der Netzbetreiber von mir verlangen, dass ich ihm dies per Unterschrift zusage?
Durch welche Verordnung bzw. welches Gesetz wurde der Netzbetreiber befugt dies bei mir zu überprüfen?

26. August 2022 | 19:44

Antwort

von


(2487)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Leider ist die Rechtslage sehr unklar, was immer wieder zu Konflikten zwischen Anlangenbesitzern und Netzwerkbetreibern kommt.

Die meisten Netzbetreiber verlangen in der Tat eine Bestätigung, dass die Mini-PV-Anlage der VDE entsprechend angeschlossen wird und beziehen sich dabei auf § 6 NAV (Niederspannungsanschlussverordnung), in dem es heißt:

Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen.

Da die meisten Netzbetreiber den Anschluss per Schuko-Stecker nicht für normgerecht erachten, verlangen sie entweder den Festanschluss oder die Installation einer speziellen Einspeisevorrichten (Wieland). Beides darf genau genommen nur ein Elektriker vornehmen.

Für den Betrieb einer solchen Mini-PV-Anlage ist die Registrierung als Anlagenbetreiber im Marktstammregister bei der Bundesnetzagentur erforderlich sowie die Anmeldung des Betriebes beim Netzbetreiber.
Ersteres geht online innerhalb von 5 Minuten.
Die Anmeldung ist nicht formgebunden, so dass Sie auch nicht verpflichtet sind, die vom Netzbetreiber geforderten Erklärungen abzugeben.
Vielmehr reicht aus, wenn Sie dem Netzbetreiber die Inbetriebnahme der genau bezeichneten Anlage formlos mitteilen.

Die VDE ist kein Gesetz, sondern eine Norm, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass eine Anlage sachgerecht installiert ist. Liegt eine von der VDE abweichende Installation vor, müssen Sie im Störfall nachweisen, dass die gewählte Art genauso sicher ist.



Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 26. August 2022 | 20:45

Ich danke für Ihre Antwort, habe aber noch eine Verständnisfrage:

Ihr Zitat aus der NAV habe ich in § 13 Elektrische Anlage gefunden. Die Arbeiten an dieser Anlage (erweitern, ändern, in Stand halten) darf ich danach nicht vornehmen. Aber was wird genau als Anlage definiert? Ist es die Leitung in meiner Wohnung vom Zähler bis zur Steckdose, oder gehören auch alle Geräte, die ich in die Steckdose stecke, zur Anlage? Im zweiten Fall, dürfte ich selber kein Elektrogerät in die Steckdose stecken. Endet die Anlage aber bei der Steckdose, so kann die PV - Anlage damit nicht gemeint sein und ich kann sie ohne auf diese NAV Verordnung Rücksicht zu nehmen einstecken.
Ist mein Verständnis richtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. August 2022 | 20:59

Das bloße Einstecken elektrischer Geräte ist natürlich erlaubt.
Die Netzbetreiber argumentieren aber damit, dass über einen Stecker Strom aus dem Netz in das Gerät fließt, bei der PV Aber der Weg andersrum ist.
Theoretisch kann an den blanken Stäben des Steckers noch Strom aus der PV fließen.
Normalerweise schaltet der Wechselrichter aber so schnell ab, dass keine Gefahr besteht.
Ich sehe es daher wie Sie.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

(2487)

Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Baurecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER