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Alkohol-Testkauf

| 25. Juni 2009 13:25 |
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Strafrecht


Beantwortet von


15:18

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite in einem Supermarkt im Niedersachsen und vor zwei wochen würde bei mir an der kasse ein Testkauf durchgeführt.Ein jugendlicher,der nach meiner Einschätzung wie 20-22 Jahre alt aussah,kaufte bei mir an der kasse flasche Vodka.Kurz danach kammen 2 Polizisten,2 Männer von Ordnungsamt und Jugendamt rein und beschuldigten mich,Alkohol an Minderjährige(17 Jahre alt) verkauft zu haben.Ich habe nicht den Ausweis von den Jugendlichen gesehen und habe auch kein Protokoll unterschrieben.Meine Arbeitskollegin kann auch bezeugen,daß die Testperson viel älter als 17 aussah.Die leute vom Jugendamt haben legedlich meine Rersonalien aufgenommen und weggefahren.Heute kam ein brief mit Anhörung nach § 55 Ordnungswidrigkeitengesetzes und §§ 9 (1),28 Jugendschutzgesetzes mit angaben zur Sache und meinen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Ich bin jetzt verunsichert und weiß nicht was ich machen soll.Ich habe gehört daß solche Testkäufe sehr umstritten sind.Bringt es was dagegen vorzugehen?Mir war zu keinem zeitpunkt bewußt,daß die testperson minderjährig war und ich fühle mich auch nicht schuldig sich falsch verhalten zu haben.
Vielen Dank für die Mühe

25. Juni 2009 | 14:35

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

1.
Grundsätzlich ist der Einsatz eines agent provocateur zulässig. Dies allerdings nur bei bestehendem starken Verdacht schwerwiegendem strafbaren Verhalten (BGH 32,345). Zulässig ist der Einsatz eines agent provocateur auch dann, wenn der Täter nicht erst durch den Testkäufer durch nachhaltige Einwirkung zur Tatbegehung bestimmt wird (BGH 45,321). Diese Voraussetzungen scheinen bei Ihnen nicht vorzuliegen, sodass es möglich ist, das die Erkenntnisse, die durch den Testkauf gewonnen wurden nicht verwertet werden dürfen.

Eine seriöse Einschätzung kann allerdings erst erfolgen, wenn Akteneinsicht bei der Behörde genommen wurde. Dabei können weitere Anhaltspunkte gewonnen werden, die eine Verwertung unmöglich machen.

2.
Ich rate Ihnen daher einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertrteung zu beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und dann die notwendigen Schritte einleiten. Davor sollten Sie sich keinesfalls gegenüber der Behörde äußern. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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Rückfrage vom Fragesteller 25. Juni 2009 | 15:12

Vielen Dank für schnelle antwort.
Ich würde Ihnen gerne den Fall genauer schildern und möchte daß Sie mich in diesem Fall vertreten.

Mit Freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juni 2009 | 15:18

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können sich gerne per Mail oder Telefon an mich wenden. Dann kann auch das weitere Vorgehen besprochen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 25. Juni 2009 | 14:55

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