Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Grundsätzlich ist der Einsatz eines agent provocateur zulässig. Dies allerdings nur bei bestehendem starken Verdacht schwerwiegendem strafbaren Verhalten (BGH 32,345). Zulässig ist der Einsatz eines agent provocateur auch dann, wenn der Täter nicht erst durch den Testkäufer durch nachhaltige Einwirkung zur Tatbegehung bestimmt wird (BGH 45,321). Diese Voraussetzungen scheinen bei Ihnen nicht vorzuliegen, sodass es möglich ist, das die Erkenntnisse, die durch den Testkauf gewonnen wurden nicht verwertet werden dürfen.
Eine seriöse Einschätzung kann allerdings erst erfolgen, wenn Akteneinsicht bei der Behörde genommen wurde. Dabei können weitere Anhaltspunkte gewonnen werden, die eine Verwertung unmöglich machen.
2.
Ich rate Ihnen daher einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertrteung zu beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und dann die notwendigen Schritte einleiten. Davor sollten Sie sich keinesfalls gegenüber der Behörde äußern. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
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Tel: 030.56702204
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E-Mail:
Vielen Dank für schnelle antwort.
Ich würde Ihnen gerne den Fall genauer schildern und möchte daß Sie mich in diesem Fall vertreten.
Mit Freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können sich gerne per Mail oder Telefon an mich wenden. Dann kann auch das weitere Vorgehen besprochen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -