Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne entsprechende Genehmigung durch den Eigentümer darf ein Netzbetreiber grundsätzlich keine Anlage in Ihrem Eigentum betreiben.
Schauen Sie zunächst einmal ins Grundbuch, ob für Ihr Eigentum eine entsprechende Dienstbarkeit eingetragen ist.
Fordern Sie den Netzbetreiber schriftlich unter Fristsetzung auf, Ihnen den Nachweis für eine Nutzungsgenehmigung (z.B. Gestattungsvertrag) zu erbringen.
Fordern Sie in dem Schreiben auch Erstattung der bisher angefallenen Stromkosten und kündigen Sie an, dass Sie bei Nichtvorlage entsprechender Nutzungsgenehmigungen den sofortigen Rückbau fordern werden.
Da Sie selbst keine Verträge mit Ihren Nachbarn haben, fehlt es für die vom Netzbetreiber geforderten eigenen Eintreibung der Kosten von den Nachbarn an einer Anspruchsgrundlage. Die Kosten der Wartung und Reparatur fallen ebenfalls grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Netzbetreibers.
Sollte der Netzbetreiber nicht fristgemäß auf Ihr Einschreiben reagieren, sollten Sie eine auf Telekommunikationsrecht spezialisierte Kanzlei vor Ort mit der konkreten Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für die rasche Beantwortung meiner Frage. Auf Grund welcher genauen rechtlicher Grundlagen kann ich meine Forderungen an den Netzbetreiber stellen?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Vorrangig können Sie sich auf Ihr Eigentumsrecht am Haus berufen, § 903 BGB
, das auch den Ausschluss Dritter von Ihrem Eigentum umfasst. Bezüglich der Strom- und Wartungskosten können Sie sich auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683
, 670 BGB
) oder zumindest ungerechtfertigte Bereicherung § 812 BGB
berufen, wenn der Netzbetreiber keine vertragliche Gestattung nachweisen kann.
Mit freundlichen Grüßen