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Ärger mit dem Kabelnetzbetreiber (Unitymedia BW GmbH)

| 13. Mai 2020 19:30 |
Preis: 60,00 € |

Medienrecht


Beantwortet von


19:33

2017 habe ich ein Reihenhaus erworben. Im Keller befindet sich eine technische Einrichtung (Verstärker?) für die Verteilung des Kabelnetzes für die Nachbarschaft. Hierfür wird Strom von mir verwendet, den ich bereitstelle und bezahlen muss. Die Erdung der technischen Einrichtung erfolgt über die Wasserleitung, da diese ausgetauscht werden musste, habe ich die neue Erdung auf meine Kosten veranlassen müssen.
Ich selber nutze die Dienstleistungen des Kabelbetreibers glücklicherweise nicht. Vertragliche Beziehungen zum Kabelnetzbetreiber und dem vorherigen Immobilienbesitzer sind mir nicht bekannt. Vermutlich gibt es keine schriftlichen Regelungen.
Eigentlich wollte ich die Kosten (laufender Strom und einmalige Handwerkerkosten) vom Kabelnetzbetreiber erstattet haben. Sofern sich der Kabelnetzbetreiber überhaupt gemeldet hat, weigert er sich Kosten zu tragen. U. a. erklärt er, ich solle die Stromkosten mit der Nachbarschaft verrechnen.
Mittlerweile wäre mir es am liebsten, wenn die Anlage aus meinem Keller durch den Kabelnetzbetreiber zurückgebaut werden würde. Die Abschaltung der technischen Anlage durch mich selber scheidet aus, da dann eine ganze Reihe von Nachbarn, die genaue Anzahl ist mir nicht bekannt, keinen Fernsehempfang mehr haben würden. Insbesondere in den Corona-Zeiten möchte ich jedoch das nachbarschaftliche Verhältnis nicht auf diese harte Probe stellen.
Welche Möglichkeiten habe ich um die laufenden Stromkosten (auch aus der Vergangenheit) vom Kabelnetzbetreiber erstattet zu bekommen? Kann ich den Kabelnetzbetreiber wirksam zum Rückbau der Anlage zwingen?

13. Mai 2020 | 20:18

Antwort

von


(2753)
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26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ohne entsprechende Genehmigung durch den Eigentümer darf ein Netzbetreiber grundsätzlich keine Anlage in Ihrem Eigentum betreiben.

Schauen Sie zunächst einmal ins Grundbuch, ob für Ihr Eigentum eine entsprechende Dienstbarkeit eingetragen ist.
Fordern Sie den Netzbetreiber schriftlich unter Fristsetzung auf, Ihnen den Nachweis für eine Nutzungsgenehmigung (z.B. Gestattungsvertrag) zu erbringen.
Fordern Sie in dem Schreiben auch Erstattung der bisher angefallenen Stromkosten und kündigen Sie an, dass Sie bei Nichtvorlage entsprechender Nutzungsgenehmigungen den sofortigen Rückbau fordern werden.
Da Sie selbst keine Verträge mit Ihren Nachbarn haben, fehlt es für die vom Netzbetreiber geforderten eigenen Eintreibung der Kosten von den Nachbarn an einer Anspruchsgrundlage. Die Kosten der Wartung und Reparatur fallen ebenfalls grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Netzbetreibers.

Sollte der Netzbetreiber nicht fristgemäß auf Ihr Einschreiben reagieren, sollten Sie eine auf Telekommunikationsrecht spezialisierte Kanzlei vor Ort mit der konkreten Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 14. Mai 2020 | 19:08

Sehr geehrter Herr Wilking,

vielen Dank für die rasche Beantwortung meiner Frage. Auf Grund welcher genauen rechtlicher Grundlagen kann ich meine Forderungen an den Netzbetreiber stellen?

Vielen Dank für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Mai 2020 | 19:33

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Vorrangig können Sie sich auf Ihr Eigentumsrecht am Haus berufen, § 903 BGB , das auch den Ausschluss Dritter von Ihrem Eigentum umfasst. Bezüglich der Strom- und Wartungskosten können Sie sich auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 , 670 BGB ) oder zumindest ungerechtfertigte Bereicherung § 812 BGB berufen, wenn der Netzbetreiber keine vertragliche Gestattung nachweisen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 14. Mai 2020 | 19:41

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. Mai 2020
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