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Adressermittlung

22. April 2018 11:50 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.

Zusammenfassung

Melderegister Auskunft

Im Falle eines Jahrzehntelangen sexuellen Missbrauchs an einer staatlichen Einrichtung sollen einige heute Erwachsenen im Rahmen der Aufarbeitung Befragt bzw Entschägt werden.
Eine Adressermittlung im Falle von Schulden ist gesetlich erlaubt.
Ist es auch gesetzlich erlaubt eine Adressermittlung im Falle einer Auszahlung ( hier Schmerzensgeld) bzw im Falle eine unabhängige Aufklärungsarbeit durchzuführen?

Danke im Vorfeld

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, denn das Melderegister ist ein öffentliches Register. Nur eine Auskunft für die gewerbliche Zwecke unterliegt Einschränkungen. Sie müssen aber in der Auskunft die Angaben über die Person geben, die eine Verwechslung ausschließt. D. h. Name, Vorname und entweder das Geburtsdatum oder Adresse, z. B. alte.
https://www.buzer.de/gesetz/10628/a180998.htm


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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