Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Eine Adoption eines Erwachsenen ist rechtlich möglich und richtet sich nach §§ 1767 ff. BGB
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Der Lebensgefährte Ihrer Mutter darf einen Volljährigen als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Die Annahme eines Volljährigen ist insbesondere dann sittlich gerechtfertigt, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Der Umstand, dass der Lebensgefährte nicht Ihr leiblicher Vater ist, spricht insoweit nicht entgegen.
Beizubringen ist ein notariell beurkundeter Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden. Wenn Sie verheiratet sein sollten, bedarf es auch einer notariell beurkundeten Einwilligungserklärung Ihres Ehepartners.
Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, beschließt das Vormundschaftsgericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss.
Kosten entstehen für die notarielle Beurkundung nach der Kostenordnung.
Hier müssen Sie mit Kosten iHv EUR 75 - EUR 100 rechnen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
7. März 2009
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17:23
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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