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Abzocke durch sogenannte Fotomodellagenturen

| 2. August 2011 20:52 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Gerth

Ich bin Amateurfotograf und erhalte oft Schilderungen dass sogenannte Agenturen junge Frauen abzocken. Hier interessiert mich eine über den Einzelfall hinausgehende rechtsphilosophische Stellungnahme, auch weil sie anständige Fotografen in schlechtes Licht gesetzt werden.

Der Normalfall sieht so aus, dass leichtgläubige junge Frauen zu einem sogenannten Casting eingeladen werden, dort nach 5-Minuten-Makeup fünf unbeschreibliche Bilder vor einer normalen Wand mit einer Billigcamera geschossen werden und dem Mädchen danach ein Vertragüber 300 EUR zur Unterschrift vorgelegt wird. In diesem Vertrag wird dem Mädchen auch versprochen, für sie in Anzeigen im Internet zu werben (die aber keiner liest weil sie auf einer unbekannten uninteressanten Seite erscheinen).

Nun könnte man sagen, doof ist selber schuld. Die Agentur hat ja ihre Versprechungen gehalten: Es wurde ein Makeup gemacht (gräßlich), es wurden fünf (!) Bilder geschossen (unterirdisch), es wurden Inserate ins Internet eingestellt (aber auf einer Plattform ohne Öffentlichkeit).

Ich meine, die Paragrtaphen des BGB betreffend arglistige Täuschung sowie Sittenwidrigkeit würden den Vertrag rechtswidrig machen. Dem ist aber nicht so. Wie zahlreiche Urteile belegen (wohl von der Agentur ins Netz gestellt) ist alles rechtmäßig:

http://koeln-model-netz.staedtenetzeforum.de/

Es stellt sich mir die Frage, wieso diese Art von Abzock-Agenturen einen Freibrief der Rechtsprechung bekommen, wo doch sonst im Verbraucherrecht der Lieferant immer der dumme ist, er kann alles richtig machen und muss dann doch zahlen wenn sich jemand beschwert.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Die Agenturen bekommen keinen Freibrief. Die Gerichte müssen den Vertrag bewerten, wie er im Einzelfall abgeschlossen worden ist.
Die Models schließen einen Vertrag über eine bestimmte Anzahl von Fotos (5), aber nicht über die Qualität dieser Fotos. Ganz gleich wie die Gerichte die Verträge beurteilen, ob als Dienstvertrag, bei welchem nur das Fotografieren geschuldet ist, oder als Werkvertrag, wo ein bestimmtes Ergebnis geschuldet ist, entscheidend ist, dass die Agentur die Bilder macht. Und wenn diese Bilder gemacht werden oder wurden und das Model sagt, dass die Bilder in der Qualität mies sind und sie deshalb vom Vertrag zurücktreten würde, müsste sie in diesem Fall den Betrag als Schadensersatz bezahlen, welcher für die Erstellung der Bilder anfallen würde und damit die gleiche Summe wie vorher vereinbart.

Wenn ein erwachsener Mensch, ich gehe dabei davon aus, dass die Models volljährig sind, einen Vertrag nach dem Durchlesen eines Vertrages diesen Vertrag unterzeichnet und dies in Kenntnis oder mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Vertragspartner und dessen Gebaren, dann wird sie sich an den Vertrag gebunden fühlen müssen. Insofern hat ein Gericht keine Wahl bei der Beurteilung der Angelegenheit. Die Fakten sind so, dass ein Vertrag vorliegt, dieser vom Preis her die Models nicht übervorteilt, er deshalb nicht sittenwidrig ist, und sich deshalb bei Vertragspartner daran halten müssen. Für die Sittenwidrigkeit müsste der Gegenwert, den die Models bezahlen müssten weit über dem Durchschnitt liegen. Das lässt sich aber im Gesamtpaket mit der Onlinestellung der Bilder nicht sagen. Daher wird auch weiterhin jedes Gericht solange eine Bindung an den Vertrag annehmen, bis sich ein Model bestimmte Bedingungen in den Vertrag schreiben lässt.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung, z.B. zum Erstellen der AGB, des Widerrufsrechts und der Datenschutzerklärung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Rückfrage vom Fragesteller 2. August 2011 | 23:39

Die Antwort weicht der Rechtsfrage aus. Sie wiederholt nur was die Gerichte so denken.

Wenn ich jemandem einen Apfel für 50 Eur verkaufe dann wird jeder Richter das als ungerecht empfinden.

Wenn ich eine Fotopräsenz Internet (zu haben zwischen 0,00 und 60,00 EUR pro Jahr) für 300,00 EUR verkaufe - ist das zulässig? Im Österreichischen Wirtschaftsrecht ist klar geregelt: Verkürzung um die Hälfte des gemeinen Preises ist unzulässig. In Deutschland stattdessen Sittenwidrigkeit, ist aber schwammig.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. August 2011 | 00:12

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie haben eine Beantwortung der Frage für Deutschland gewollt, nicht für Österreich. In der Tat kommt es auf die Höhe der Überteuerung an. Wenn aber ein "professionelles" Fotoshooting plus Internetpäsenz für 300,00 € angeboten werden, ist dies nicht mehr sittenwidrig im Sinne des Gesetzes.

Mit freundlichen Grüßen

Gerth
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2. August 2011 | 23:51

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Die Frage wurde nur formalistisch beantwortet obwohl ausdrücklich eine rechtsphilosophische Antwort bestellt war.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt, d.h. es handelt sich hier um eine erste rechtliche Einschätzung im Bereich einer Erstberatung. Rechtsphilosophische Gutachten sind für den Grundbetrag nicht zu erteilen. Hierbei ist zu beachten, daß nach § 34 RVG bereits für eine erste mündliche Auskunft bis zu 190,00 EUR zzgl. MwSt abgerechnet werden können. Eine rechtsphilosophische Auskunft über die Sittenwidrigkeit im deutschen Recht und künstlerische Qualität bei Fotoagenturen würde diesen Bereich um ein weites übertreffen.