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Abweichungsantrag nach Par 69 HBauO für das Unterschreiten der Mindesttiefe

9. April 2021 14:26 |
Preis: 120,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Auch von gesetzlichen Abstandsflächen kann gemäß § 69 HBauO abgewichen werden.

Bei unsere Planung (laufender Antrag) geht es um den Umbau eines Endreihenhauses in Hamburg *****, es sollen u.a. zwei neue Gauben gebaut werden.

Wir haben eine Nachforderung seitens Bauamt erhalten mit folgenden Details:

1. begründeter Abweichungsantrag nach Paragraph 69 HBauO für das Unterschreiten der Mindesttiefe der seitlichen Abstandsflächen von 2,5m um 1,62m auf 0,88m mit der vorderseitigen Gaube (Paragraph 9 BauVorlVO)

2. begründeter Abweichungsantrag nach Paragraph 69 HBauO für das Unterschreiten der Mindesttiefe der seitlichen Abstandsflächen von 2,5m um 0,085 m auf 2,415 m mit der rückwärtigen Gaube (Paragraph 9 BauVorlVO)

Hinweis: die eingereichte Zustimmungserklärung des betroffenen Nachbarn gem. Paragraph 71 abs 2 Nr 1 HBauO ist Grünanlage, um über die genannten Abweichungen bescheiden zu können, entlastet jedoch nicht davon diese Abweichungsanträge zu stellen.

Wir müssen zwei Anträge stellen, auf Basis dieser Vorlage:

https://www.hamburg.de/Dibis/vordr/6200-8-barrierefrei.pdf

Unsere konkreten Fragen:

1. Welcher Paragraph muss eingetragen werden im ersten Absatz ? (Abweiche/Ausnahme/Befreiung von folgender Vorschrift)

2. welche Begründung wäre zulässig ?

Unser Verständnis ist, das wir die Befreiungsanträge einzeln pro Gaube einreichen müssen. Wir bitten um eine konkrete Begründung, die wir / der Architekt direkt in den Antrag übernehmen kann.


Vielen Dank


Einsatz editiert am 09.04.2021 15:43:26

Einsatz editiert am 09.04.2021 19:17:05

Eingrenzung vom Fragesteller
9. April 2021 | 15:46
9. April 2021 | 22:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gauben sind abstandsflächenrelevant. Sie haben die gesetzliche Abstandsfläche einzuhalten. § 6 Abs. 5 Satz 1 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) fordert als Mindest-Abstandsfläche 2,50 m. Diese Vorschrift ist einzutragen als Vorschrift, von der abgewichen werden soll.

Die Zustimmung der betroffenen Nachbarn ist nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Erteilung einer Abweichung. Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus § 69 Abs. 1 Satz 1 HBauO, der lautet:

Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn
1. sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1, vereinbar sind,
2. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
3. bei bestehenden Gebäuden zusätzlicher Wohnraum durch Änderung des Dachgeschosses oder durch Errichtung zusätzlicher Geschosse geschaffen wird, das Vorhaben ansonsten nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden kann und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden, insbesondere wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.


Die Begründung für die Abweichung dürfte sich aus Nummer 1 und ggf. auch aus Nummer 3 ergeben.

Zu Nummer 1: Gauben sind Dachaufbauten, die der Gewinnung lichter Raumhöhe oder der Belichtung und Belüftung des Dachraums dienen. Abstandsflächen dienen dem Sozialabstand sowie ausreichender Belüftung und Besonnung. Wenn die Nachbarn zustimmen, dürfte eine Abweichung naheliegen. Der Architekt muss in jedem Fall begründen, warum die Gaube nicht so konstruiert werden kann, dass sie bei Wahrung ihres Zwecks den Abstand von 2,50 m einhalten kann. Das ist eine architektonisch-technische Argumentation, bei der es auf die Besonderheiten des Bauvorhabens ankommt und das eine generelle Aussage verbietet.

Zu Nummer 3: Die Begründungsanforderungen ergeben sich aus der Norm recht klar. Auch hier ist architektonisch zu begründen, dass das Vorhaben ansonsten nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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