Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gauben sind abstandsflächenrelevant. Sie haben die gesetzliche Abstandsfläche einzuhalten. § 6 Abs. 5 Satz 1 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) fordert als Mindest-Abstandsfläche 2,50 m. Diese Vorschrift ist einzutragen als Vorschrift, von der abgewichen werden soll.
Die Zustimmung der betroffenen Nachbarn ist nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Erteilung einer Abweichung. Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus § 69 Abs. 1 Satz 1 HBauO, der lautet:
Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn
1. sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1, vereinbar sind,
2. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
3. bei bestehenden Gebäuden zusätzlicher Wohnraum durch Änderung des Dachgeschosses oder durch Errichtung zusätzlicher Geschosse geschaffen wird, das Vorhaben ansonsten nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden kann und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden, insbesondere wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
Die Begründung für die Abweichung dürfte sich aus Nummer 1 und ggf. auch aus Nummer 3 ergeben.
Zu Nummer 1: Gauben sind Dachaufbauten, die der Gewinnung lichter Raumhöhe oder der Belichtung und Belüftung des Dachraums dienen. Abstandsflächen dienen dem Sozialabstand sowie ausreichender Belüftung und Besonnung. Wenn die Nachbarn zustimmen, dürfte eine Abweichung naheliegen. Der Architekt muss in jedem Fall begründen, warum die Gaube nicht so konstruiert werden kann, dass sie bei Wahrung ihres Zwecks den Abstand von 2,50 m einhalten kann. Das ist eine architektonisch-technische Argumentation, bei der es auf die Besonderheiten des Bauvorhabens ankommt und das eine generelle Aussage verbietet.
Zu Nummer 3: Die Begründungsanforderungen ergeben sich aus der Norm recht klar. Auch hier ist architektonisch zu begründen, dass das Vorhaben ansonsten nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
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