Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Parken auf öffentlichen Straßen ist grundsätzlich erlaubt und von der Dauer her grundsätzlich nicht eingeschränkt. Von diesen Grundsätzen gibt es Ausnahmen, die in § 12 Abs. 3, 3a und 3b StVO
geregelt sind. Für Sie kommen nach Ihrer Schilderung folgende Verbote in Betracht:
1. Es ist unzulässig vor Grundstücksein- und ausfahrten zu parken. Dieses Verbot gilt in schmalen Straßen auch gegenüber von Ein- und Ausfahrten. Sie müßten nachsehen, wo genau das Wohnmobil parkt und ob hier das Verbot einschlägig ist.
2. Mit Kraftfahrzeugen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t darf innerhalb geschlossener Wohngebiete in der Zeit von 22 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht geparkt werden. Sie müßten nun nachsehen, ob es sich um ein derart großes Wohnmobil handelt, daß dieses Verbot in Betracht kommt.
Sollte das Wohnmobil dort in unzulässiger Weise stehen, stehen Ihnen als Privatperson keine Rechtsschutzmittel zur Verfügung. Dies ist Aufgabe der Ordnungsbehörden. Sie sollten daher diesen Vorgang der Stadt oder der Polizei melden, wenn das Wohnmobil dort unzulässigerweise steht.
Im Anhang stelle ich Ihnen den Gesetzestext zur Verfügung, damit Sie prüfen können, ob aufgrund der örtlichen Gegebenheiten weitere Verbote einschlägig sind.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Gesetzestext:
§ 12 Abs. 3 - 3b StVO
"(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der
Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),
5.
6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine
Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,
b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
9. vor Bordsteinabsenkungen.
3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit
Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener
Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen unzulässig.
Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von
Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen
geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen."
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