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Abschmelzungsregelung

12. September 2025 11:26 |
Preis: 30,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


18:27

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Eltern erwägen, mir ihre Eigentumswohnung zu schenken mit der Einschränkung Wohnrecht des Schlafzimmers. Meine Eltern haben zwei Kinder, meine Schwester und mich. Sie wissen, dass im Hinblick auf den Erb- bzw. Pflichtteil die sogenannte Abschmelzungsregelung zu berücksichtigen wäre.

Nun stellt sich meinen Eltern aber die Frage, ob diese Abschmelzungsregelung auch bei Rückforderung der Schenkung Sozialamt gilt - beispielsweise, wenn Pflegebedürftigkeit eintreten sollte. Konkret möchten sie wissen, ob das Sozialamt die Schenkung der Wohnung über den gesamten Zeitraum von 10 Jahren nach Vollzug vollständig zurückfordern könnte oder ob auch hier die Abschmelzungsregelung greift.

Mit freundlichen Grüßen

R.P.

12. September 2025 | 12:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Die von Ihnen angesprochene Abschmelzung ist in § 2325 BGB geregelt und bestimmt, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch für jedes Jahr innerhalb der ersten 10 Jahre nach einer Schenkung um 1/10 abschmilzt.

Eine solche Regelung gibt es für die Rückforderung einer Schenkung nicht, siehe §§ 528, 529 BGB.

Für den Fall, dass das Sozialamt eine Schenkung zurückfordert, können Sie als Kinder auch die Pflegekosten übernehmen, denn in diesem Fall gibt es keine Kostentragungspflicht des Sozialamtes, mithin keinen Rückforderungsanspruch.


Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 12. September 2025 | 17:52

Wie lange kann das Sozialamt die Schenkung zurückfordern wenn wir die Pflegekosten nicht selbst tragen können
(10 Jahre oder auch länger)?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. September 2025 | 18:27

Sehr geehrter Fragesteller,

das Sozialamt macht den Anspruch des Schenkers nach § 529 BGB gemäß § 93 SGB XII geltend. Der Rückforderungsanspruch des § 529 BGB ist bis zu 10 Jahre nach der Schenkung möglich. Wenn die 10 Jahre abgelaufen sind, kann das Sozialamt den Anspruch nicht mehr geltend machen.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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