Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich empfehle Ihnen, keine Angaben zur Sache zu tätigen! Hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet. Bitte beachten Sie, dass Ihnen nachgewiesen werden muss, dass Sie am fraglichen Tag der Fahrer des Motorrads waren. Falls eine Identifizierung durch Zeugen (hier die Polizeibeamten) möglicherweise auch aufgrund des getragenen Motorradhelms nicht möglich ist, sind Sie freizusprechen.
Den Vortrag der von Ihnen angedachten Diebstahls-Geschichte halte ich aus zweierlei Gründen für problematisch: einerseits besteht die Gefahr, dass Sie sich in Widersprüche verwickeln. Diese dürfte das Gericht zu Ihren Lasten verwerten. Abgesehen davon erscheint diese Darstellung auch erheblich praxisfremd und mithin nicht glaubhaft. Andererseits dürfen Sie als Angeklagter zwar lügen, es ist Ihnen allerdings verboten, Dritte falsch zu belasten (strafbar als falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB
).
Abschließend empfehle ich Ihnen über einen Strafverteidiger Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Hierdurch können Sie sich ein Bild über die der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Informationen, insbesondere auch im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrers, verschaffen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben und stehe Ihnen im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Ich habe die akteneinsicht bekommen da steht drin das der polizist mich wieder erkannt haben soll vom gesicht weil das visier offen war und an den blauen nike schuhen das ist der beweis von dem polizisten
würde der richter das wirklich als beweis nehmen
wie soll ich vorgehen was kann ich den alles machen um meine unschuld zu beweisen waa für möglichkeiten gibt es
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Vorliegend erscheint fraglich, ob hier eine ausreichende Identifizierung durch den Polizeibeamten vorliegt. Meines Erachtens müsste dieser Sie nämlich mittels einer sog. Wahllichtbildvorlage identifiziert haben, damit ein ausreichender Beweiswert gegeben ist. Sollte dem Beamten lediglich ein einzelnes Foto vorgelegt worden sein (beispielsweise Ihr beim Passamt/Einwohnermeldeamt hinterlegtes Lichtbild), ist dieses Erkennen Ihrer Person nicht ausreichend. Einer solchen fehlerhaften Identifizierung sollten Sie im Rahmen der Hauptverhandlung widersprechen.
Zur wirksamen Durchsetzung Ihrer Rechte vor Gericht empfehle ich Ihnen im Übrigen die Einschaltung eines im Strafrech tätigen Rechtsanwalts.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt