Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt und möchte Sie noch darauf hinweisen, dass das Forum bei " Frag-einen-Anwalt.de" lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten kann und nicht die Konsultierung einer Kollegin/ eines Kollegen vor Ort ersetzt.
Bereits seit 1999 können Arbeits-und Sozialämter erfahren, ob die Bezieher von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe ihren Banken Freistellungsaufträge erteilt haben.
Das Bundesamt für Finanzen teilt den Ämtern dies mit. Alle Banken in Deutschland müssen dem Bundesamt für Finanzen die Freistellungsaufträge ihrer Kunden melden.
Mit Einführung der Konten-Evidenz-Zentrale (KEZ) im Jahre 2002 werden sämtliche Konten und Depots von Bankkunden durch die Geldinstitute automatisch gemeldet.
Seit 2005 können Sozialämter und die Arbeitsagentur auf die Daten der KEZ zugreifen, wenn eigene Ermittlungen keinen Erfolg versprechen. So kann nicht nur jedes Detail über die Konten und Erträge der Leistungsempfänger, sondern auch über die Konten der Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören, in Erfahrung gebracht werden.
Das Bundesamt für Finanzen wurde zum 31.12.2005 aufgelöst. Ab 01.01.2006 wurden seine Aufgaben vom Bundeszentralamt für Steuern übernommen
Nach § 52 SGB II
überprüfen die Bundesagentur und die kommunalen Träger Personen die Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch(=ALG2) beziehen zum 1. Januar, 1. April, 1.Juli und 1.Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin, ob und welche Daten nach § 45d Abs.1
und § 45e
des Einkommensteuergesetz an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind.
Weitergegeben werden die sogenannten Stammdaten, d.h Name, Adresse, Geburtsdatum, Art der Konten und die Freistellungsaufträge sowie die jeweiligen Zinserträge.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
5. Februar 2007
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21:49
Antwort
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