Ich möchte einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen einen Baulastbegünstigten feststellen lassen. Wg. vers. Besonderheiten (WEG/Teilrechtsfähigkeit,weiterer Kreis von Begünstigten) möchte ich den Weg der Feststellungsklage wählen.
a)Da der Wert wohl nach 3 ZPO vom Gericht festgelegt wird, wie kann ich vorab mein Kostenrisiko kalkulieren (Wert kann je nach Berechnung zwischen 10-100 tsd. Euro liegen ?
b)Sollte ich dort und in einer folgenden Leistungsklage obsiegen- haften die WEG Mitglieder gesamtschuldnerisch ?
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
1. Natürlich kann nach Ihren Angaben der Streitwert nicht beurteilt werden. Dieser wird sich nach Ihrem Antrag richten. Wenn nach Ihren Vorstellungen also 10 T€ der richtige Anspruch sind, wird sich dies aus der Begründung ergeben. Natürlich ist das Gericht nicht daran gebunden, wir i.d.R. den (nachvollziehbaren) Vorstellungen folgen.
2. Mir seiner neuesten Rechtsprechung hat der BGH (V ZB 32/05
, Beschluss vom 02.06.2005) die Rechtsfähigkeit der WEG bejaht. Sie kann damit in Angelegenheiten, der das Verwaltungs- vermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten, als solche klagen und verklagt werden. Damit kommt wohl auch neben der Haftung der rechtsfähigen WEG kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nicht mehr in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller24. Januar 2006 | 15:13
Vielen Dank für die Antwort.
Hier meine Nachfrage: Sofern es ohne Gutachter unmöglich ist,die Höhe des Streitwertes zu bestimmen, kann man diesen der Entscheidung des Gerichts überlassen, also keine eigene Berechnung in der Klageschrift der Feststellungsklage anstellen ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt24. Januar 2006 | 16:10
Letzendlich wird das Gericht einen Streitwert an Hand aIhrer Angaben festsetzen. Sicherlich wird es dazu Nachfragen stellen, um sich eine Meinung bilden zu können.
Erläuterungen erscheinen insoweit angebracht, als dass diese ja zum begehrten Anspruch gehören dürften und Sie ja ein entsprechendes Interesse darlegen müssen.
Daher bietet sich ein geschätzter vorläufiger Streitwert als Angabe durchaus an. Die muss ja nicht endgültig sein.