Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist der 16-Jährige strafmündig, unterfällt aber dem Jugendstrafrecht. Das heißt das Gericht wird eher erzieherisch auf ihn einwirken ( z.B. Arbeitsauflagen, Ermahnungen, etc. ) als Freiheits- oder Geldstrafen zu verhängen.
Auch ein Diebstahl zu Lasten der Großmutter ist nach § 242 StGB strafbar, dabei kommt es auch nicht darauf an , ob diese dement ist. Sie ist Eigentümerin und Gewahrsamsinhaberin ihrer Sachen, und ihr diese ohne ihren Willen wegzunehmen erfüllt den Tatbestand des Diebstahls.
Somit ist eine Anzeige möglich.
Da der der Diebstahl sich hier aber innerhalb des familiären Haushalts zutrug , ist ein sogenannter Strafantrag notwendig, dieser muss von der Großmutter persönlich gestellt ( unterschrieben) sein.
Den Strafantrag kann man binnen 3 Monaten ab Entdeckung der Tat stellen.
Auch ein Diebstahl im Familienkreis ist also strafbar und kann angezeigt werden, hinzu kommt lediglich das oben beschriebene Strafantragserfordernis.
Zudem ist es möglich, dass die Großmutter das entwendete Geld § 823 Abs. 2 i.V.m. § 242 StGB als Schadenersatz oder nach § 812 Abs. 2 BGB als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)
18. Februar 2022
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09:03
Antwort
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