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$ 5 Abs. 1 VAHRG

4. Mai 2009 14:02 |
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Sozialversicherungsrecht


Als Unterhaltsverpflichteter, dem die Versorgung nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird ( gemäss 5 Abs. 1 VAHRG), muss ich jedes Jahr eine Erklärung meiner Dienststelle unterschreiben, dass die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Aussetzung der Kuerzung noch gegeben sind.
Da ich zu meiner ehem. Ehefrau keinen persoenlichen Kontakt habe, weiss ich ueber ihre persoenlichen Verhaeltnisse nur wenig.
Frage: Ist sie verpflichtet, mir Auskunft darueber zu erteilen, ob die Bedingungen des $ 5 Abs. 1 VAHRG noch zutreffen? Sie hat das bisher verweigert mit der Begruendung, dass sie sich mit dem VAHRG nicht auskenne.

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Grundsätzlich besteht zwischen den ehemaligen Ehegatten auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs ein Auskunftsanspruch.

Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 1587e BGB i.V.m. § 1580 BGB und dem VAHRG. Danach sind die Ehegatten verpflichtet, Auskunft über Ihre Einkünfte und das Vermögen zu erteilen.
Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist aber ein berechtigtes Interesse. Dieses Interesse ist nicht gegeben, wenn der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen endgültig nicht durchgeführt wird. Hier kommt es also entscheidend auf den Inhalt des Urteils an, in dem der Versorgungsausgleich geregelt ist.
Sollten Sie unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinen Versorgungsausgleich zahlen müssen, so ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Auskunft nicht besteht.

Sollten Sie die Auskünfte Ihrer Ex-Frau aber benötigen, um gegebenenfalls die getroffene Regelung abändern zu lassen, so muss Ihre Ex-Frau in Anwendung der oben genannten Vorschriften die Auskünfte jedoch erteilen.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

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