Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre anfrage und möchte diese unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es so, dass Sie der zuständigen Stelle die in § 111 OWiG
genannten Auskünfte erteilen müssen. Dies kann auch mündlich geschehen. Insofern kann der Polizist, sofern Sie ihn am Telefon identifizieren konnten, auch fernmündlich die Angaben verlangen.
§ 111 OWiG
statuiert aber keine selbständige Auskunftspflicht. Sofern Ihre Identität nach den Umständen bekannt war, kann der Verstoß gegen § 11 OWiG
nicht mit einem Bußgeld geahndet werden, da es dabei nur um die Identifizierung geht.
Insofern rate ich Ihnen, auf dem Anhörungsbogen Stellung zu nehmen dahingehend, dass Ihre Identität bereits bekannt war (Handy-Nr., PKW-Kennzeichen, Name?). Des weiteren würde ich die ganzen Umstände schildern, auch, dass Sie ggf. nicht wussten, dass man auch telefonisch Auskunft erteilen muss (um den Vorsatz auszuschließen).
Ich hoffe, Ihnen die hier nur mögliche erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Maldonado
- Rechtsanwältin -
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