Sehr geehrter Fragesteller,
die Klärung von Auslegungsfragen einer vertraglichen Bestimmung ist im Einzelfall von vielen Faktoren abhängig und wird efahrungsgemäß von verschiedenen Personen anders bewertet.
Unter Berücksichtigung des von Ihnen genannten § 305c Abs. 2 BGB
ist aber festzuhalten, dass Auslegungszweifel hier zu Lasten der Bank als Verwender gehen.
Im Einzelnen möchte ich zu den Bestimmungen folgende festhalten
Pfandobjekt bezieht sich grundsätzlich auch auf das Grundstück. Gerade die Verbindung mit dem Zubehör lässt diesen Rückschluss zu, da sich solches oftmals auch auf den freien unbebauten Flächen befindet.
Bezüglich des Verwendungszwecks bleibt unklar, ob sich dieser allein auf das vorher erwähnte Gebäude oder das Grundstück insgesamt bezieht. Allgemein würde er wohl das Grundstück insgesamt betreffen, da auf einem solchen allein schon eine andere Nutzung denkbar wäre. Wegen der genannten Auslegungsregel könnte hier aber in der Tat eine Beschränkung auf das Gebäude angenommen werden, so dass eine Zustimmung nicht notwendig wäre.
Sicherheitshalber sollte aber in jedem Fall die Zustimmung eingeholt werden, da ansonsten schon rein tatsächlich eine längere Auseinandersetzung droht, deren Ausgang auf der Grundlage Ihrer Angaben nicht abschließend bewertet werden kann.
Ich hoffe Ihnen vorerst geholfen haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfram Siemens, LL.M (U.S.A.)
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