ich wurde neulich von meinem jobcenter-sachbearbeiter eingeladen, welche ich auch gefolgt bin. innerhalb des gesprächs wurde mir eine maßnahme (feststellung-, training- und erprobung) zugeteilt. da mich gerne dazu bereit erklärt habe, habe ich auch ohne beanstandungen die EGV unterschrieben.
ich sollte nur noch den termin vom bildungsträger abwarten,
den in der selben woche erhaltenen termin bin ich ebenfalls gefolgt,
doch vor ort wurde mir vom bildungsträger etliche unterlagen (darunter maßnahmevertrag zur teilnahme, hausordnung, datenschutzerklärung ect.) zur unterzeichnung vorgelegt, welche ich "zwecks prüfung" mitnehmen wollte.
ich habe diese also noch nicht unterschrieben.
am ersten tag wurde mir die mitnahme der verträge untersagt, jedoch am zweiten tag habe ich diese mitnehmen dürfen.
ich habe auch urteile gefunden: L 7 B 321/07 AS ER
[praktikum darf nicht als arbeit oder arbeitsgelegenheit angesehen werden] - also müsste die teilnahme- bzw. mitwirkungspflkicht doch wegfallen!?
S 11 AS 3464/09 ER
[eine entsprechende verpflichtung zur unterzeichnung eines vertrages mit einem maßnahmeträger iat weder dem gesetz zu entnehmen, d.h. das SGB II sieht keine entsprechende verpflichtung vor und eine etwaige nichtunterzeichnung eines vertrages mit einem maßnahmeträger ist insbesondere nicht über absenkungstatbestände nach § 32 SGB II
zu sanktionieren. durch die nichtunterzeichnung des vertrages ist somit auch kein anlass für den abbruch der maßnahme gegeben]
wenn ich nicht unterschreibe, ist eine teilnahme ausgeschlossen (und ich müsste mich wieder mit dem sanktionsbescheiden rumärgern)
bin ich nun aufgrund der unterschriebenen EGV nun verpflichtet, ebenso die anderen papiere zu unterschreiben und daran teilzunehmen?
mit freundlichen grüßen
dermetzi
p.s. im vertrag ist ein 4-wöchiges praktikum enthalten, welcher jedoch nicht bestandteil der EGV ist (zumindest steht dort nichts von einem praktikum.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Vertrag vom Träger der Maßnahme muss grundsätzlich nicht unterzeichnet werden. Maßgeblich ist hierbei ob der Wille zur Teilnahme an der Maßnahme noch vorhanden ist und Ihrerseits die Maßnahme durchgeführt werden soll. Eine Sanktion kommt danach grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Maßnahme Ihrerseits abgebrochen wird, nicht wenn der Träger ohne Unterschrift die Maßnahme nicht durchführen will. Dies gilt insbesondere für schwierige Klauseln, nach denen Sie etwa längerfristig gebunden werden sollen.
Eine andere Beurteilung kann sich für die Datenschutzerklärung oder die Hausordnung ergeben, da diese grundsätzlich für Sie keine Nachteile bringen. Diese sollten ggf. unterzeichnet werden.
Das von Ihnen zitierte Urteil verstehen Sie vollkommen richtig. Gleichwohl gebe ich zu bedenken, dass dieses nicht allgemein angewandt werden kann.
Hier sollte also genauch geschaut werden, was genau unterzeichnet werden soll. Sofern hier Verträge vorliegen die nicht mit einer Fortbildung oder der EGV konform sind, müssen diese nicht unterzeichnet werden. Abschließend wird sich dies aber nur beurteilen lassen, wenn der genaue Vertragstext bekannt ist.
Hier sollten SIe ggf. einen örtlichen Anwalt konsultieren. Die Kosten einer Beratung können als ALG II Empfänger über sog Beratungshilfe abgedeckt werden. EInen entsprechenden Antrag bekommen Sie beim Amtsgericht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Stämmler, Rechtsanwalt