Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Zu 1.Wann darf ein Projekt Spenden einnehmen?
Grundsätzlich darf ein Projekt/eingetragener Verein dann Spenden einnehmen, wenn dies einem nachweisbar legitimen Zweck dient.
Zu 2. Wann müssen Spenden versteuert werden?
Spenden müssen grundsätzlich dann versteuert werden, wenn aus de nEinnahmen durch die Spenden abzüglich der Ausgaben , die im Zusammenhang mit diesen Spenden stehen, ein steuerlich relevanter Gewinn resultiert.
Zu 3. Gibt es die Möglichkeit, Spenden einzunehmen, ohne diese zu versteuern?
Nein, dieses würde ein Umgehungsgeschäft darstellen, welches grundsätzlich unwirksam wäre.
Zu 4. Wann muss man Spendenquittungen ausstellen?
Eine Spendenquittung muss (nicht kann!) dann ausgestellt werden, wenn eine Spende erbracht worden ist. Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link zu diesem Thema beigefügt:
http://www.reuthlinger.de/uploads/media/Spendenquittungen.pdf
Zu 5. Ist es erlaubt, nach Spendeneingang als Dankeschön ein Dankesgeschenk (virtueller Art) zu überreichen?
Dies ist grundsätzlich nicht verboten .
Zu 6. Welche Möglichkeiten bietet eine Vereinsgründung? Wie sieht es mit der privaten Haftbarkeit aus?
Eine Vereinsgründung ist zwingend erforderlich, da ein verein rechtsfähig ist und Spenden annehmen kann. Eine nicht rechtsfähige Vereinigung mehrerer Personen beispielsweise darf keine Spenden annehmen.
Grundsätzlich haftet der verein. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch die Mitglieder zur Haftung herangezogen werden. Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link zu diesem Thema beigefügt:
http://www.123recht.net/Wann-haftet-ein-Verein-oder-sein-Mitglied-f%C3%BCr-Sch%C3%A4den-__a11817.html
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntagmorgen!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht