Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
zu 1.) Unter welchen Voraussetzungen ist die Tätigkeit als selbstständiger Ingenieur ohne Kammerzugehörigkeit möglich?
Dies ist letztlich davon abhängig, ob Sie zur Gewerbesteuer veranlagt werden, also gewerbesteuerpflichtig sind oder nicht. Grundsätzlich gelten jedoch einzelne Ingenieure als Freiberufler, es sei denn diese gründen ein Unternehmen in Form einer GmbH oder ähnlich. Letztlich ist dies also davon abhängig, wie Sie sich mit Ihrer selbstständigen Tätigeit beim Finanzamt anmelden. Tun Sie dies als Freiberufler, erfolgt keine Gewerbesteuerveranlagung und damit auch keine Kammermitgliedschaft.
zu 2.) Nach ihrem inhaltlichen Charakter ist die Arbeit als freiberuflich einzustufen. Führt die „Kammernichtzugehörigkeit" zu einer veränderten Einstufung Freiberufler / Gewerbetreibender?
Nein, dies ist umgekehrt. Gelten Sie als Freiberufler, besteht keine Pflicht zur Kammerzugehörigkeit. Melden Sie hingegen ein Gewerbe an, werden Sie Kammermitglied.
zu 3.) Nach meinen Recherchen darf ich mich ohne Kammerzugehörigkeit nicht als BERATENDER Ingenieur bezeichnen. Stimmt das?
Dies ist grundsätzlich richtig. Denn dazu müssen Sie sich in die Liste der Beratenden Ingenieure der Ingenieurkammer Ihres Bundeslandes eintragen. Die Bezeichnung Beratender Ingenieur ist insoweit in den meisten Bundesländern entsprechend geschützt.
zu 4.) Darf ich die Bezeichnung „Ingenieurbüro" verwenden?
Ja, dies können Sie grundsätzlich tun. Letztlich muss dies nur der Wahrheit entsprechen, wobei maßgeblich allein dafür, dass Sie sich so oder überhaupt Ingenieur nennen dürfen, lediglich das Vorhandensein einer entsprechenden Qualifikationen bzw. Abschlusses ist.
zu 5.) Entfallen für mich als freiberuflicher Ingenieur ohne Kammerzugehörigkeit sämtliche Pflichten zur Rentenversicherung bzw. Einzahlung in Versorgungswerke?
Solange Sie als freiberuflicher Ingenieur und nicht nur für einen Auftraggeber tätig sind, entfallen grundsätzlich diese Pflichten. Eine entsprechende Verpflichtung besteht ansonsten nur für die in § 2 SGB VI
genannten Personenkreise.
zu 6.) Welchen weiteren, wesentlichen Einschränkungen bin ich ausgesetzt, sofern ich ohne Kammerzugehörigkeit als Ingenieur tätig bin?
Im Grunde keinen. Denn der Unterschied zur Kammermitgliedschaft ist letztlich wie eingangs schon aufgezeigt lediglich das Fehlen der Veranlagung zur Gewerbesteuer, was letztlich nicht nachteilig für Sie wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich Ihnen natürlich viel Erfolg mit Ihrer geplanten Tätigkeit und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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