Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

2 Ergebnisse für schweiz frage anfechtung erbschaft

Vermächtnisse
vom 26.4.2012 55 € Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
beantwortet von Rechtsanwalt
Dazu noch weitere Fragen: Anders als im schweizerischen Erbrecht (siehe Artikel 486 ZGB Schweiz) gibt es im Deutschen Erbrecht für den Erben (und zwar speziell für gesetzlichen Erben, der über keinen Pflichtteilsanspruch verfügt, siehe nachfolgender Fall des Erben D) keine Möglichkeit die Vermächtnisse anteilig zu kürzen, wenn diese die Erbschaft wertmäßig übersteigen (also für den Fall, dass die Erbschaft vom Erblasser (siehe nachfolgender Fall des Erben D und der Erblasserin A) mit Vermächtnissen überlastet wurde. ... Meine Fragen zielen nur auf das deutsche Erbrecht ab. ... Art. 486 ZGB Schweiz III.
Anfechtung
vom 26.11.2011 150 € Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
beantwortet von Rechtsanwalt
Sofern A die Erbschaft ausschlägt (F war Schweizerin und zuletzt in der Schweiz wohnhaft, weshalb das schweizerische Erbrecht – kann bei der Beantwortung der Frage unterstellt werden – Anwendung findet) Nach meinem Kenntnisstand verhält es sich so, dass ein deutscher Privatgläubiger zwar seinen privaten Forderungen in der Schweiz vollstrecken lassen kann, nicht aber öffentlich-rechtliche Gläubiger. Da stellt sich die Frage, wenn der öffentlich-rechtlichen Gläubiger schon in der Schweiz nicht vollstrecken lassen kann, ob ihm dann nicht auch das Anfechtungsrecht gemäß § 578 ZGB Schweiz verwehrt ist? Müsste diese Anfechtung nicht vor einer Schweizer Behörde (Gericht ) erklärt (wo ein öffentlich-rechtlicher Gläubiger aus Duetschland scheitern würde?)